Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ärzteliste-Verordnung 2025
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 314/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Abkürzung
Ärzteliste-V 2025
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Formblatt für die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Österreichische Ärztekammer hat für die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste sowie für die Unterschriftsleistung gemäß Abs. 2 jeweils ein Formblatt aufzulegen.Die Österreichische Ärztekammer hat für die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste sowie für die Unterschriftsleistung gemäß Absatz 2, jeweils ein Formblatt aufzulegen.
(2)Absatz 2,Jede/r Ärztin/Arzt hat bei der Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste auf dem von der Österreichischen Ärztekammer aufzulegenden Formblatt in entsprechenden Ausfertigungen jeweils ihre oder seine eigenhändige Unterschrift (Vor- und Familienname) zu leisten.
(3)Absatz 3,Die anmeldenden Ärztinnen und Ärzte sind für die Richtigkeit und Vollständigkeit der angegebenen Daten verantwortlich.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2025
Dokumentnummer
NOR40273721