Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hitzeschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 325/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Unter Hitze im Sinne dieser Verordnung ist die Hitze zu verstehen, die durch die Sonneneinstrahlung entsteht.
(2)Absatz 2,Unter natürlicher UV-Strahlung im Sinn dieser Verordnung ist natürliche UV-Strahlung zu verstehen, die bei Hitze gemäß § 2 Abs. 1 auftreten kann.Unter natürlicher UV-Strahlung im Sinn dieser Verordnung ist natürliche UV-Strahlung zu verstehen, die bei Hitze gemäß Paragraph 2, Absatz eins, auftreten kann.
(3)Absatz 3,Der UV-Index der Weltgesundheitsorganisation beschreibt den am Boden erwarteten Tagesspitzenwert der sonnenbrandwirksamen UV-Strahlung. Je höher der UV-Index, desto höher ist die UV-Belastung und desto kürzer ist die Zeitdauer bis ein UV-induzierter Schaden bei Exposition eintritt.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Dokumentnummer
NOR40274781