Rechtstracker.at

§ 6 Hitze-V

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. II Nr. 325/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.01.2026 BGBl. II Nr. 325/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Hitzeschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. II Nr. 325/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Hitze-V

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 9, Absatz 3 und 4

Text

Arbeiten in Arbeitsmitteln im Freien

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Krankabinen ausreichend gekühlt werden können (Kühlgerät).
  2. Absatz 2,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen in Tagbauen und auf Baustellen nur selbstfahrende Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, deren Fahrzeugkabinen mit einer Klimatisierung ausgestattet sind. Dies gilt auch für auswärtige Arbeitsstellen mit ähnlichen Bedingungen.

Im RIS seit

12.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20013073

Dokumentnummer

NOR40274785