Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hitzeschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 325/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 9 Abs. 3 und 4zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 9, Absatz 3 und 4
Text
Arbeiten in Arbeitsmitteln im Freien
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Krankabinen ausreichend gekühlt werden können (Kühlgerät).
(2)Absatz 2,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen in Tagbauen und auf Baustellen nur selbstfahrende Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, deren Fahrzeugkabinen mit einer Klimatisierung ausgestattet sind. Dies gilt auch für auswärtige Arbeitsstellen mit ähnlichen Bedingungen.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Dokumentnummer
NOR40274785