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§ 9 Hitze-V

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. II Nr. 325/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.01.2026 BGBl. II Nr. 325/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Hitzeschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. II Nr. 325/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Hitze-V

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Verordnung optische Strahlung – VOPST, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2010,, bleibt unberührt.
  2. Absatz 2,Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph 6, Absatz eins, ist auf Krankabinen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nicht gekühlt werden können, erst ab 1. Juni 2027 anwendbar. Für die Verwendung betroffener Arbeitsmittel sind andere geeignete Maßnahmen gemäß Paragraph 4, festzulegen.
  4. Absatz 4,Paragraph 6, Absatz 2, ist auf Arbeitsmittel mit Fahrzeugkabinen ohne Klimatisierung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits eingesetzt werden, nicht anwendbar. Für die Verwendung dieser Arbeitsmittel sind andere geeignete Maßnahmen gemäß Paragraph 4, festzulegen. Ein Umstieg auf Klimatisierung muss bei der Anschaffung eines entsprechenden anderen Arbeitsmittels erfolgen.

Schlagworte

Schlussbestimmung

Im RIS seit

12.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20013073

Dokumentnummer

NOR40274788