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§ 2

Fassungen
ab 30.12.2025 — BGBl. II Nr. 328/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute30.12.2025 BGBl. II Nr. 328/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

30.12.2025BGBl. II Nr. 328/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

33 Bewertungsrecht

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Gemäß Paragraph 41, Absatz 2, des Bewertungsgesetzes 1955 (BewG 1955), Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,, gehören dem Bewertungsbeirat an
    1. Ziffer eins
      ein vom Bundesminister für Finanzen beauftragter rechtlich ausgebildeter Bundesbediensteter als Vorsitzender und ein Bundesbediensteter des höheren Bodenschätzungsdienstes für die technischen Belange des Bewertungsbeirates;
    2. Ziffer 2
      zwei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der Verbindungstelle der Bundesländer Vertreter der Bundesländer;
    3. Ziffer 3
      die in den einzelnen Abteilungen des Bewertungsbeirates unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreich berufenen Mitglieder; es sind dies
      1. Litera a
        in der landwirtschaftlichen Abteilung (Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, des Bewertungsgesetzes 1955) sechs Mitglieder, die Landwirte sind oder über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiet der Landwirtschaft verfügen;
      2. Litera b
        in der forstwirtschaftlichen Abteilung (Paragraph 47, Absatz eins, des Bewertungsgesetzes 1955) fünf Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiet der Forstwirtschaft verfügen. Hievon müssen jedoch mindestens zwei Mitglieder ausübende Forstwirte sein;
      3. Litera c
        in der Weinbauabteilung (Paragraph 48, Absatz 6, des Bewertungsgesetzes 1955) fünf Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiet des Weinbaues verfügen. Hievon muss jedoch mindestens ein Mitglied ausübender Weinbautreibender sein;
      4. Litera d
        in der gärtnerischen Abteilung (Paragraph 49, Absatz 6, des Bewertungsgesetzes 1955) fünf Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiet des Gartenbaues verfügen. Hievon muss mindestens ein Mitglied ausübender Erwerbsgärtner sein;
      Bei Bedarf kann vorübergehend die Zahl der in Litera a bis d genannten Mitglieder überschritten werden. Der Bundesminister für Finanzen kann deren Berufung jederzeit zurücknehmen.
    4. Ziffer 4
      die in den einzelnen Abteilungen des Bewertungsbeirates unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der Österreichischen Universitätenkonferenz berufenen Mitglieder; es sind dies
      1. Litera a
        in der landwirtschaftlichen Abteilung (Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, des Bewertungsgesetzes 1955) ein Mitglied welches an einer anerkannten Universität oder höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt eine Lehrbefugnis auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaftslehre ausübt oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig ist;
      2. Litera b
        in der forstwirtschaftlichen Abteilung (Paragraph 47, Absatz eins, des Bewertungsgesetzes 1955) ein Mitglied, das auf dem Gebiet des Waldwachstums oder auf dem Gebiet der forstwirtschaftlichen Betriebswirtschaft eine Lehrbefugnis ausübt oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig ist;
      3. Litera c
        in der Weinbauabteilung (Paragraph 48, Absatz 6, des Bewertungsgesetzes 1955) ein Mitglied, das auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaftslehre mit besonderer Ausrichtung auf Weinbau eine Lehrbefugnis ausübt oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig ist;
      4. Litera d
        in der gärtnerischen Abteilung (Paragraph 49, Absatz 6, des Bewertungsgesetzes 1955) ein Mitglied, das auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaftslehre mit besonderer Ausrichtung auf Gartenbau ausübt oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig ist;
    5. Ziffer 5
      ein unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der Statistik Austria berufenes Mitglied.
  2. Absatz 2,Für den Fall einer Verhinderung werden hinsichtlich der in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Mitglieder vom Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der in Ziffer 2, genannten auf Vorschlag der Verbindungsstelle der Bundesländer Vertreter bestimmt.

Schlagworte

Bundeslehranstalt

Im RIS seit

12.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20013074

Dokumentnummer

NOR40274807