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§ 6

Fassungen
ab 30.12.2025 — BGBl. II Nr. 328/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute30.12.2025 BGBl. II Nr. 328/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

30.12.2025BGBl. II Nr. 328/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

33 Bewertungsrecht

Text

Paragraph 6,

Über jede Beratung des Bewertungsbeirates ist ein Protokoll zu führen. Dieses hat die Namen der anwesenden Personen, Ort, Zeit und Gegenstand der Beratungen sowie sonstige wichtige Vorkommnisse des Verhandlungsverlaufes zu enthalten. Der Vorsitzende hat nach Möglichkeit einen Schriftführer zu bestimmen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Protokollabschriften und allfällige Beilagen sind den Mitgliedern des Bewertungsbeirates zuzusenden.

Im RIS seit

12.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20013074

Dokumentnummer

NOR40274811