Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 328/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
§ 8.Paragraph 8,
Die in § 2 Abs. 1 Z 3 bis 5 genannten Mitglieder üben gemäß § 41 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes 1955 ihre Funktion ehrenamtlich aus. Für Reisen, die sich bei Amtshandlungen nach dem Bewertungsgesetz 1955 ergeben, haben sie Anspruch auf Vergütung nach den Vorschriften der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der jeweils geltenden Fassung. Gleiches gilt für die gemäß § 5 Abs. 6 beigezogenen Experten. Die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 genannten Mitglieder üben gemäß Paragraph 41, Absatz 3, des Bewertungsgesetzes 1955 ihre Funktion ehrenamtlich aus. Für Reisen, die sich bei Amtshandlungen nach dem Bewertungsgesetz 1955 ergeben, haben sie Anspruch auf Vergütung nach den Vorschriften der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung. Gleiches gilt für die gemäß Paragraph 5, Absatz 6, beigezogenen Experten.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Dokumentnummer
NOR40274813