Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 31.12.2025 — BGBl. II Nr. 329/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute31.12.2025 BGBl. II Nr. 329/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte sowie der Schätzungsausschüsse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

31.12.2025BGBl. II Nr. 329/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

33 Bewertungsrecht

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat ein Mitglied abzuberufen:
    1. Ziffer eins
      bei Verletzung der Pflichten nach einmaliger nachweislicher Abmahnung,
    2. Ziffer 2
      auf eigenes Ansuchen eines Mitgliedes,
    3. Ziffer 3
      bei Mitgliedern gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2, wenn das aktive Dienstverhältnis beendet wird oder bei aufrecht bleibenden Dienstverhältnis unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 38, BDG 1979,
    4. Ziffer 4
      bei Mitgliedern gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, auf Ersuchen zuständigen Landeslandwirtschaftskammer, welche den Vorschlag zur Berufung als Mitglied in den Bundesschätzungsbeirat vorgelegt hat, oder auf Ersuchen der Landwirtschaftskammer Österreich.

    Bei Abberufung eines Mitgliedes gemäß Paragraph 8, Ziffer 3, aus dem in Ziffer eins, angeführten Grund ist vorher eine Stellungnahme der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer einzuholen.

Im RIS seit

12.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20013075

Dokumentnummer

NOR40274839