Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte sowie der Schätzungsausschüsse
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 329/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Text
§ 16.Paragraph 16,
Der Vorstand des Finanzamtes Österreich hat ein Mitglied abzuberufen, wenn einer der in § 4 angeführten Gründe zutrifft. Der Vorstand des Finanzamtes Österreich hat ein Mitglied abzuberufen, wenn einer der in Paragraph 4, angeführten Gründe zutrifft.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Dokumentnummer
NOR40274845