Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
ab 31.12.2025 — BGBl. II Nr. 329/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18 heute31.12.2025 BGBl. II Nr. 329/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte sowie der Schätzungsausschüsse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

31.12.2025BGBl. II Nr. 329/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

33 Bewertungsrecht

Text

Aufwandsentschädigungen

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2, in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und in Paragraph 13, Ziffer eins, 2 und 4 genannten Bundesbediensteten haben für Dienstreisen, die sich bei Amtshandlungen ergeben, Anspruch auf Reisegebühren nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung.
  2. Absatz 2,Die bei Schätzungsausschüssen für Bedienstete der Vermessungsbehörde gemäß Paragraph 14, Ziffer 4, auflaufenden Reisegebühren werden der Vermessungsbehörde von der Finanzbehörde rückerstattet.
  3. Absatz 3,Die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 und 4, in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 14, Ziffer 3, genannten Mitglieder üben gemäß Paragraph 4, Absatz 4, BoSchätzG 1970 ihre Funktion ehrenamtlich aus. Für Reisen, die sich bei Amtshandlungen nach dem BoSchätzG 1970 ergeben, haben sie Anspruch auf Vergütung nach den Vorschriften der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung.
  4. Absatz 4,Die gemäß Paragraph 5, Absatz 5 und Paragraph 10, Absatz 5, zu Beratungen beigezogenen weiteren fachkundigen Personen sind hinsichtlich der Aufwandsentschädigung so zu beurteilen, als ob sie Mitglieder des Schätzungsbeirates wären, dem sie beigezogen wurden.

Im RIS seit

12.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20013075

Dokumentnummer

NOR40274847