Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte sowie der Schätzungsausschüsse
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 329/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Gemäß § 4 Abs. 1 des Bodenschätzungsgesetzes 1970 – BoSchätzG 1970, BGBl. Nr. 233/1970, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2024, gehören dem Bundesschätzungsbeirat anGemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Bodenschätzungsgesetzes 1970 – BoSchätzG 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1970,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2024,, gehören dem Bundesschätzungsbeirat an ein vom Bundesminister für Finanzen beauftragter rechtlich ausgebildeter Bundesbediensteter als Vorsitzender des Bundesschätzungsbeirates,
ein mit der technischen Leitung der Bodenschätzung im Bundesministerium für Finanzen beauftragter Bundesbediensteter des höheren Bodenschätzungsdienstes für die technischen Belange des Bundesschätzungsbeirates,
zehn unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs berufene Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiet der Landwirtschaft oder der Bodenkunde verfügen,
jeweils ein berufenes Mitglied, unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der Österreichischen Universitätenkonferenz, welches an einer anerkannten Universität oder höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt eine Lehrbefugnis auf dem Gebiet
ausübt oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig ist.
(2)Absatz 2,Für den Fall einer Verhinderung der in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Bediensteten werden vom Bundesminister für Finanzen Vertreter bestimmt.Für den Fall einer Verhinderung der in Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Bediensteten werden vom Bundesminister für Finanzen Vertreter bestimmt.
Schlagworte
Bundeslehranstalt
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Dokumentnummer
NOR40274831