Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte sowie der Schätzungsausschüsse
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 329/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Text
In- und Außerkrafttreten
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Diese Geschäftsordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 329/2025 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 30. Juni 1971 über die Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte und der Schätzungsausschüsse, BGBl Nr. 263/1973 (Anm.: BGBl. Nr. 263/1971) in der Fassung BGBl. II Nr. 259/2005 außer Kraft.Diese Geschäftsordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2025, tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 30. Juni 1971 über die Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte und der Schätzungsausschüsse, Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1973, Anmerkung, Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1971,) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2005, außer Kraft. (2)Absatz 2,Die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Mitglieder bleiben bis zu deren Ausscheiden im Amt. Können Ladungen an Mitglieder gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 nicht zugestellt werden, weil solche nicht ernannt sind, wurde die Beratung dennoch korrekt eingeladen.Die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Mitglieder bleiben bis zu deren Ausscheiden im Amt. Können Ladungen an Mitglieder gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, nicht zugestellt werden, weil solche nicht ernannt sind, wurde die Beratung dennoch korrekt eingeladen.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Dokumentnummer
NOR40274849