Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte sowie der Schätzungsausschüsse
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 329/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat ein Mitglied abzuberufen:
bei Verletzung der Pflichten nach einmaliger nachweislicher Abmahnung,
auf eigenes Ansuchen eines Mitglieds,
bei Mitgliedern gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2, wenn das aktive Dienstverhältnis beendet wird oder bei aufrecht bleibendem Dienstverhältnis unter sinngemäßer Anwendung des § 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979,bei Mitgliedern gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2, wenn das aktive Dienstverhältnis beendet wird oder bei aufrecht bleibendem Dienstverhältnis unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 38, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, bei Mitgliedern gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 und 4 auf Ersuchen derjenigen Organisation, welche den Vorschlag zur Berufung als Mitglied in den Bundesschätzungsbeirat vorgelegt hat.bei Mitgliedern gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 auf Ersuchen derjenigen Organisation, welche den Vorschlag zur Berufung als Mitglied in den Bundesschätzungsbeirat vorgelegt hat.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Dokumentnummer
NOR40274833