Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
MinBestG-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 332/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 332 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht; 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen (vgl. § 6).Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen vergleiche Paragraph 6,).
Text
3. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 4.Paragraph 4,
Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie (EU) 2025/872, zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung hinsichtlich des automatischen Austausches von Informationen aus dem Mindeststeuerbericht, ABl. Nr. L 39 vom 6.5.2025 S. 1, in österreichisches Recht umgesetzt. Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie (EU) 2025/872, zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung hinsichtlich des automatischen Austausches von Informationen aus dem Mindeststeuerbericht, Amtsblatt Nummer L 39 vom 6.5.2025 Seite 1, in österreichisches Recht umgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Dokumentnummer
NOR40274873