Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
NEHG-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 334/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 29zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 29
Text
3. Abschnitt
Handelsteilnehmer in der Einführungsphase
Vereinfachte Registrierung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Ein Antrag auf Registrierung gemäß § 13 NEHG 2022 ist ausschließlich elektronisch über das NEIS einzubringen.Ein Antrag auf Registrierung gemäß Paragraph 13, NEHG 2022 ist ausschließlich elektronisch über das NEIS einzubringen.
(2)Absatz 2,Die zuständige Behörde hat über die Registrierung unter Angabe einer Registrierungsnummer und einer Abgabenkontonummer mittels Bescheid zu entscheiden.
(3)Absatz 3,Liegt keine energetische Verwendung oder eine ausschließliche befreite Nutzung nach dem 7. Abschnitt des NEHG 2022 vor, ist keine Registrierung als Handelsteilnehmer im NEIS notwendig. Der Handelsteilnehmer hat diese Voraussetzungen nach Aufforderung der Behörde plausibel nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Dokumentnummer
NOR40274921