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§ 26 NEHG-DV

Fassungen
ab 31.12.2025 — BGBl. II Nr. 334/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 26 heute31.12.2025 BGBl. II Nr. 334/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

NEHG-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

31.12.2025BGBl. II Nr. 334/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NEHG-DV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 29

Text

7. Abschnitt
Befreiungsmaßnahmenteilnehmer und Befreiungen nach den Energieabgaben in der Überführungsphase

Registrierung

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Um eine Befreiung nach dem 7. Abschnitt des NEHG 2022 in Anspruch nehmen zu können, ist die Registrierung als Befreiungsmaßnahmenteilnehmer bei der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 5, über das NEIS zu beantragen. Bereits registrierte Handelsteilnehmer oder registrierte Entlastungsmaßnahmenteilnehmer müssen sich für die Inanspruchnahme einer Befreiung nicht gesondert registrieren.
  2. Absatz 2,Im Antrag auf Registrierung sind der Name und die Anschrift des Befreiungsmaßnahmenteilnehmers bekannt zu geben. Außerdem ist ein Verantwortlicher bekannt zu geben. Sofern die Bekanntgabe eines Verantwortlichen im Antrag nicht erfolgt, ist dieser innerhalb eines Monats ab Antragstellung bekannt zu geben.
  3. Absatz 3,Im Zuge der Registrierung hat die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Registrierungsnummer und eine Abgabenkontonummer bekanntzugeben.
  4. Absatz 4,Die Registrierung ist auf Antrag des Befreiungsmaßnahmenteilnehmers zu widerrufen.

Im RIS seit

12.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20013079

Dokumentnummer

NOR40274937