Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
NEHG-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 334/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 29zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 29
Text
Teilnehmer
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Teilnahmeberechtigt für NEIS sind
registrierte Handelsteilnehmer gemäß den §§ 10 und 20,registrierte Handelsteilnehmer gemäß den Paragraphen 10 und 20,
registrierte Entlastungsmaßnahmenteilnehmer gemäß § 17,registrierte Entlastungsmaßnahmenteilnehmer gemäß Paragraph 17,,
registrierte Befreiungsmaßnahmenteilnehmer gemäß den §§ 5, 13 und 26 undregistrierte Befreiungsmaßnahmenteilnehmer gemäß den Paragraphen 5, 13 und 26 und
ab der Überführungsphase die unabhängigen Prüfeinrichtungen gemäß § 8 NEHG 2022.ab der Überführungsphase die unabhängigen Prüfeinrichtungen gemäß Paragraph 8, NEHG 2022.
(2)Absatz 2,Im Fall des Wegfalls von Teilnehmern nach Abs. 1 Z 1 bis 3, insbesondere durch Tod oder Liquidation, ist § 19 BAO anzuwenden.Im Fall des Wegfalls von Teilnehmern nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3, insbesondere durch Tod oder Liquidation, ist Paragraph 19, BAO anzuwenden.
(3)Absatz 3,Teilnehmer erhalten im NEIS eine Registrierungsnummer die aus dem Kürzel „AT-NEIS-“ und einer 6-stelligen Nummer besteht.
(4)Absatz 4,Ein Antrag auf Registrierung eines Teilnehmers im NEIS, welcher sich irrtümlich im NEIS angemeldet hat, kann auf formlosen Antrag durch die zuständige Behörde inaktiviert werden
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Dokumentnummer
NOR40274915