Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
NEHG-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 334/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 29zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 29
Text
Ausschluss von Teilnehmern
§ 6.Paragraph 6,
Ein Teilnehmer, der Versuche oder Handlungen unternimmt, die
auf eine Störung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Datenübermittlung abzielen,
eine Störung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Datenübermittlung zur Folge haben oder
Sicherheitsauflagen, Sorgfalts- oder Geheimhaltungspflichten verletzen,
kann von der Teilnahme im NEIS ausgeschlossen werden.
Schlagworte
Sorgfaltspflicht
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Dokumentnummer
NOR40274917