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§ 22 NEHG-EU-ETS BV

Fassungen
ab 31.12.2025 — BGBl. II Nr. 335/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 22 heute31.12.2025 BGBl. II Nr. 335/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

31.12.2025BGBl. II Nr. 335/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NEHG-EU-ETS BV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 24

Text

Höhe der Befreiung

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Zur Berechnung der Höhe der nachträglichen Befreiung gemäß Paragraph 19, sowie der vorläufigen Sofortberücksichtigung gemäß Paragraph 20, sind jene Mengen an Energieträgern zu ermitteln, die nicht bereits durch die Vorabberücksichtigung gemäß Paragraph 15, befreit wurden, sondern sowohl durch die Verwendung in der EU-ETS-Anlage gemäß EZG 2011 als auch durch die Inverkehrbringung gemäß NEHG 2022 bepreist wurden. Dafür sind die nach EU ETS römisch eins bepreisten und ermittelten Treibhausgasemissionen, die zusätzlich einer Belastung durch das NEHG 2022 unterliegen, anhand der verwendeten Emissionsfaktoren des EU ETS römisch eins gemäß EZG 2011 auf die den Treibhausgasemissionen entsprechenden Mengen der Energieträger zurückzurechnen. Diese Zurückrechnung kann in jenen Fällen unterbleiben, in denen die Menge an Energieträgern bereits bekannt ist. Anschließend ist die zurückgerechnete oder bekannte Menge an Energieträgern, die einer Doppelbepreisung unterliegt, anhand der Nationalen Standardfaktoren für Brennstoffe für den EU ETS 2 und dem NEHG 2022 gemäß Ebene 2a nach Artikel 31, Absatz eins, MRR auf Treibhausgasemissionen gemäß NEHG 2022 umzurechnen. Diese doppelt belasteten Treibhausgasemissionen sind mit der Höhe des Ausgabewertes der nationalen Emissionszertifikate gemäß Paragraph 10, NEHG 2022, der beim Inverkehrbringen des Energieträgers durch die Handelsteilnehmer entrichtet wurde, zu multiplizieren, um die Höhe der Befreiung zu bestimmen. Jene Treibhausgasemissionen, für die Paragraph 6, Absatz eins, anwendbar ist, sind vorab auszuscheiden.
  2. Absatz 2,Befreiungsmaßnahmenteilnehmer können von Absatz eins, abweichende Emissionsfaktoren für die Ermittlung der befreiten Treibhausgasemissionen anwenden. Voraussetzung dafür ist der Nachweis des Inhabers der EU-ETS-Anlage, wonach die abweichenden Emissionsfaktoren von den betreffenden Handelsteilnehmern als Basis für die CO2-Bepreisung durch das NEHG 2022 verwendet wurden.
  3. Absatz 3,Für die Festlegung der tatsächlichen Menge der Treibhausgasemissionen kann die zuständige Behörde abweichende Emissionsfaktoren zu jenen des Absatz eins, oder des Absatz 2, heranziehen. Voraussetzung hiefür ist, dass der zuständigen Behörde Informationen vorliegen, aus denen hervorgeht, dass die von der Befreiung erfassten Energieträger im Rahmen des NEHG 2022 aufgrund der Anwendung eines abweichenden Emissionsfaktors zu Absatz eins, abweichenden Bepreisung unterlagen.
  4. Absatz 4,Von dem Inhaber der EU-ETS-Anlage ist die Weiterverrechnung der Kosten der nationalen Emissionszertifikate plausibel nachzuweisen, wenn die zuständige Behörde konkrete Zweifel daran hat, dass die befreiten Energieträger einer effektiven Bepreisung durch das NEHG 2022 unterlagen. Der Handelsteilnehmer hat dazu dem Inhaber der EU-ETS-Anlage die Kosten aus der Weiterverrechnung zu bestätigen.

Im RIS seit

12.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20013080

Dokumentnummer

NOR40274963