Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 335/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
In- und Außerkrafttreten
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft; zugleich tritt die NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung 2022, BGBl. II Nr. 417/2022, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft; zugleich tritt die NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung 2022, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2022,, außer Kraft. (2)Absatz 2,§§ 15 bis 22 finden auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2024 eingetreten sind, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch keine rechtskräftige Entscheidung über sie ergangen ist. Bereits abgeschlossene und vor dem 1. Jänner 2025 rechtskräftig erledigte Verfahren bleiben unberührt.Paragraphen 15 bis 22 finden auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2024 eingetreten sind, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch keine rechtskräftige Entscheidung über sie ergangen ist. Bereits abgeschlossene und vor dem 1. Jänner 2025 rechtskräftig erledigte Verfahren bleiben unberührt.
(3)Absatz 3,Diese Verordnung ist auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die sich nach Ablauf der Überführungsphase gemäß § 9 NEHG 2022 ereignen oder in keinem Zusammenhang mit der Einführungsphase oder der Überführungsphase stehen.Diese Verordnung ist auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die sich nach Ablauf der Überführungsphase gemäß Paragraph 9, NEHG 2022 ereignen oder in keinem Zusammenhang mit der Einführungsphase oder der Überführungsphase stehen.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Dokumentnummer
NOR40274965