Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 335/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 24zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 24
Text
Datenübermittlung für den Vollzug der Befreiung
§ 3.Paragraph 3,
Die zuständige Behörde kann sich gemäß § 20 Abs. 2 NEHG 2022 und ergänzend zu § 8 Abs. 6 NEHG-DV zur Überprüfung der zweckgemäßen Verwendung der Energieträger und zum Vollzug der Befreiung zusätzlich notwendiger und verfügbarer Daten des Umweltbundesamts und der Bezirksverwaltungsbehörden bedienen. Dazu zählen insbesondere: Die zuständige Behörde kann sich gemäß Paragraph 20, Absatz 2, NEHG 2022 und ergänzend zu Paragraph 8, Absatz 6, NEHG-DV zur Überprüfung der zweckgemäßen Verwendung der Energieträger und zum Vollzug der Befreiung zusätzlich notwendiger und verfügbarer Daten des Umweltbundesamts und der Bezirksverwaltungsbehörden bedienen. Dazu zählen insbesondere:
Name und Anschrift des Inhabers der EU-ETS-Anlage,
Genehmigung der EU-ETS-Anlage gemäß 2. Abschnitt EZG 2011,
Anlagenkennung (Installation ID) der Anlage,
Geprüfte Emissionsmeldung gemäß § 9 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 EZG 2011 für den beantragten Zeitraum der Befreiung,Geprüfte Emissionsmeldung gemäß Paragraph 9, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 4, EZG 2011 für den beantragten Zeitraum der Befreiung,
Monitoringkonzept der Anlage gemäß Art. 12 MRR.Monitoringkonzept der Anlage gemäß Artikel 12, MRR.
Die Daten sind in geeigneter technischer Form zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Dokumentnummer
NOR40274945