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§ 6 NEHG-EU-ETS BV

Fassungen
ab 31.12.2025 — BGBl. II Nr. 335/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute31.12.2025 BGBl. II Nr. 335/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

31.12.2025BGBl. II Nr. 335/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NEHG-EU-ETS BV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 24

Text

Ausschluss von der Befreiung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Ausgeschlossen von der Befreiung sind Treibhausgasemissionen aus Energieträgern,
    1. Ziffer eins
      die von Inhabern einer EU-ETS-Anlage außerhalb der Anlage verwendet werden oder
    2. Ziffer 2
      für die eine Befreiung gemäß den Paragraphen 22 und 23 NEHG 2022 in Anspruch genommen wurde.
  2. Absatz 2,Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Befreiung ist, dass das Anlagenkonto im Unionsregister des antragstellenden Inhabers einer EU-ETS-Anlage nicht wegen Nichtmitteilung von geprüften Treibhausgasemissionen nach Artikel 32, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters, Amtsblatt Nummer L 177 vom 2.7.2019 Seite 3, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2904, Amtsblatt Nummer L 2904 Seite 1, gesperrt ist oder der Erfüllungsstatuswert des Vorjahrs nach Artikel 33, der Verordnung (EU) 2019/1122 nicht negativ ist. Wird die Menge an geprüften Treibhausgasemissionen nach EU ETS römisch eins nachträglich angepasst, ist die befreite Menge an Treibhausgasemissionen gemäß Paragraph 20, NEHG 2022 im selben Ausmaß anzupassen. Das Umweltbundesamt hat die Sperrsetzung und Aufhebung der Sperrsetzung eines Kontos, den negativen Erfüllungsstatuswert und dessen Ausgleich sowie eine nachträgliche Anpassung eines Emissionsberichtes der zuständigen Behörde mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Sofern im Nachhinein ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, eintritt, ist die gewährte Befreiung durch die zuständige Behörde zurückzufordern.
  4. Absatz 4,Liegt der zuständigen Behörde ein konkreter Verdacht für die Weiterverrechnung der Belastung durch das NEHG 2022 durch die EU-ETS-Anlage nach Paragraph 20, Absatz 3, NEHG 2022 vor, kann sie den Inhaber der EU-ETS-Anlage zur Vorlage eines Nachweises auffordern, sofern die Befreiung nach Paragraph 20, NEHG 2022 in Anspruch genommen wurde.

Im RIS seit

12.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20013080

Dokumentnummer

NOR40274948