Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 335/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 24zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 24
Text
3. Abschnitt
EU-ETS-Befreiung in der Einführungsphase
Vorabberücksichtigung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Für die Vorabberücksichtigung der Befreiung für EU-ETS-Anlagen hat der Inhaber einer EU-ETS-Anlage vor Bezug der Energieträger eine schriftliche Verwendungsabsichtserklärung an den Handelsteilnehmer zu übermitteln. Dabei sind die dem Geltungsbereich des EU ETS I und dem NEHG 2022 unterliegenden Energieträger, die voraussichtlich jeweils in der EU-ETS-Anlage verwendet werden sollen, sowie die Registrierungsnummer gemäß § 4 Abs. 3 NEHG-DV anzuführen. Die Ausgestaltung der schriftlichen Verwendungsabsichtserklärung kann frei gewählt werden.Für die Vorabberücksichtigung der Befreiung für EU-ETS-Anlagen hat der Inhaber einer EU-ETS-Anlage vor Bezug der Energieträger eine schriftliche Verwendungsabsichtserklärung an den Handelsteilnehmer zu übermitteln. Dabei sind die dem Geltungsbereich des EU ETS römisch eins und dem NEHG 2022 unterliegenden Energieträger, die voraussichtlich jeweils in der EU-ETS-Anlage verwendet werden sollen, sowie die Registrierungsnummer gemäß Paragraph 4, Absatz 3, NEHG-DV anzuführen. Die Ausgestaltung der schriftlichen Verwendungsabsichtserklärung kann frei gewählt werden.
(2)Absatz 2,Der Handelsteilnehmer hat den Erhalt der Verwendungsabsichtserklärung zu bestätigen, bevor Energieträger unter Berücksichtigung der Befreiung gemäß § 20 NEHG 2022 geliefert werden können.Der Handelsteilnehmer hat den Erhalt der Verwendungsabsichtserklärung zu bestätigen, bevor Energieträger unter Berücksichtigung der Befreiung gemäß Paragraph 20, NEHG 2022 geliefert werden können.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Dokumentnummer
NOR40274950