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§ 8 NEHG-EU-ETS BV

Fassungen
ab 31.12.2025 — BGBl. II Nr. 335/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute31.12.2025 BGBl. II Nr. 335/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

31.12.2025BGBl. II Nr. 335/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NEHG-EU-ETS BV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 24

Text

3. Abschnitt
EU-ETS-Befreiung in der Einführungsphase

Vorabberücksichtigung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Für die Vorabberücksichtigung der Befreiung für EU-ETS-Anlagen hat der Inhaber einer EU-ETS-Anlage vor Bezug der Energieträger eine schriftliche Verwendungsabsichtserklärung an den Handelsteilnehmer zu übermitteln. Dabei sind die dem Geltungsbereich des EU ETS römisch eins und dem NEHG 2022 unterliegenden Energieträger, die voraussichtlich jeweils in der EU-ETS-Anlage verwendet werden sollen, sowie die Registrierungsnummer gemäß Paragraph 4, Absatz 3, NEHG-DV anzuführen. Die Ausgestaltung der schriftlichen Verwendungsabsichtserklärung kann frei gewählt werden.
  2. Absatz 2,Der Handelsteilnehmer hat den Erhalt der Verwendungsabsichtserklärung zu bestätigen, bevor Energieträger unter Berücksichtigung der Befreiung gemäß Paragraph 20, NEHG 2022 geliefert werden können.

Im RIS seit

12.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20013080

Dokumentnummer

NOR40274950