Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erlassung des Heimarbeitstarifs für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 8/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Heimarbeitstarif
für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
H 1/2026/XI/45/1
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Dieser Heimarbeitstarif gilt:
Räumlich: für das Bundesgebiet Österreich.
Fachlich: für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse, soweit diese Tätigkeit nicht in einen anderen Erzeugungszweig fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist.
Persönlich: für alle Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die für die unter 2. angeführten Arbeiten Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter beschäftigen.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2026
Dokumentnummer
NOR40275166