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§ 10

Fassungen
ab 08.01.2026 — BGBl. II Nr. 6/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute08.01.2026 BGBl. II Nr. 6/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

BMASGPK-Grundausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 6 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

08.01.2026BGBl. II Nr. 6/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Prüfungsordnung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die im Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes bzw. in den arbeitsplatzspezifischen Pflicht- und Wahlpflichtmodulen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind, sofern dies in der jeweiligen Anlage vorgesehen ist, in einer Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung gilt als positiv absolviert, wenn die im individuellen Ausbildungsplan vorgesehenen Ausbildungsbestandteile erfolgreich abgeschlossen wurden.
  2. Absatz 2,Die Beurteilung einer im Rahmen der individuellen Schwerpunktausbildung im Ausbildungsplan vorgesehenen Prüfung in einem Fachbereich erfolgt durch die jeweils zuständigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission. Die Bewertung einer allfälligen Projektarbeit und das damit verbundene Abschlussgespräch ersetzt eine Prüfung.
  3. Absatz 3,Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholungsprüfung ist jedenfalls vor einem Prüfungssenat abzuhalten. Die Ausbildungsleitung hat zu gewährleisten, dass jede nicht bestandene Teilprüfung innerhalb von sechs Monaten wiederholt werden kann.
  4. Absatz 4,Über die bestandene Dienstprüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Im Zeugnis sind sämtliche Ausbildungsbestandteile zu bezeichnen und allfällige Beurteilungen festzuhalten. Das Original des Zeugnisses ist der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter auszuhändigen. Eine Kopie des Zeugnisses ist gemeinsam mit den Teilprüfungsprotokollen im Personalakt abzulegen.

Schlagworte

Pflichtmodul

Im RIS seit

16.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20013090

Dokumentnummer

NOR40275185