Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 08.01.2026 — BGBl. II Nr. 6/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute08.01.2026 BGBl. II Nr. 6/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

BMASGPK-Grundausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 6 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

08.01.2026BGBl. II Nr. 6/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Erstorientierung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Erstorientierung beginnt mit dem Dienstantritt und erfolgt im Rahmen eines strukturierten Onboarding-Prozesses. Sie umfasst die Vermittlung von Kenntnissen, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind. Eine strukturierte Einarbeitung innerhalb der ersten Monate nach dem Dienstantritt soll eine rasche Integration der neuen Mitarbeiterin oder des neuen Mitarbeiters in die Arbeitsprozesse und die Organisation gewährleisten. Die Einarbeitung umfasst insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Unterweisung durch die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten sowie Kolleginnen und Kollegen, die Zurverfügungstellung geeigneter Unterlagen sowie regelmäßige Feedbackgespräche mit der Vorgesetzten oder dem Vorgesetzten,
    2. Ziffer 2
      die Einschulung in die Nutzung des ELAK bzw. fachspezifischer IT-Anwendungen im nachgeordneten Bereich,
    3. Ziffer 3
      ein E-Learning zur Erstorientierung für neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welches Basiswissen zu den Bereichen Dienst- und Besoldungsrecht, Aus- und Weiterbildung, Compliance, Netz- und Informationssicherheit, Infrastruktur und Sicherheit vermittelt.
    4. Ziffer 4
      Ergänzend dazu fördern von der Ausbildungsleitung organisierte Willkommens- und Informationsveranstaltungen die ressortinterne Vernetzung, gewährleisten den Erstkontakt mit zentralen Ansprechstellen und schaffen ein besseres Verständnis für die innere Organisation und die ressortinternen Abläufe.
  2. Absatz 2,Die Erstorientierung hat der theoretischen Grundausbildung voranzugehen und erfolgt durch die Verwendung am Stammarbeitsplatz.

Schlagworte

Dienstrecht, Ausbildung, Netzsicherheit, Willkommensveranstaltung

Im RIS seit

16.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20013090

Dokumentnummer

NOR40275181

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2026/6/P6/NOR40275181