Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
BMASGPK-Grundausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 6/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 6 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Praktische Verwendung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die praktische Verwendung hat über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten auf dem Stammarbeitsplatz der oder des Auszubildenden zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Gemäß Ausbildungsplan können Auszubildende der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A1, A2, v1 oder v2 des Ressorts – abhängig von den Anforderungen an den konkreten Arbeitsplatz – über einen Zeitraum von mindestens einer bis zu vier Wochen einer praktischen Verwendung auf einen Rotationsarbeitsplatz zugeteilt werden.
(3)Absatz 3,In begründeten Fällen kann der Besuch eines Rotationsarbeitsplatzes außerhalb der Bundesverwaltung (z. B. bei Interessenvertretungen, ausgegliederten Einrichtungen oder Einrichtungen der Europäischen Union) erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2026
Dokumentnummer
NOR40275183