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Art. 9

Fassungen
ab 01.03.2026 — BGBl. III Nr. 13/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.03.2026 BGBl. III Nr. 13/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (Brasilien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2026,

Typ

Vertrag – Brasilien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.03.2026BGBl. III Nr. 13/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch vier
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 9

Geltungsdauer

Diese Verwaltungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und bleibt solange wie das Abkommen in Kraft.

GESCHEHEN zu Brasília, am 17. Mai 2022 in drei Ausfertigungen, eine in deutscher Sprache, eine in portugiesischer Sprache, und eine in englischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.

Im RIS seit

23.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20013093

Dokumentnummer

NOR40275347