Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Brasilien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 12/2026Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Teil 2
LEISTUNGEN NACH DEN BRASILIANISCHEN VORSCHRIFTEN
Artikel 16
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und Feststellung der Leistung
Hat eine Person nur unter Heranziehung der nach den brasilianischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten keinen Leistungsanspruch, so sind für den Leistungsanspruch auch die Versicherungszeiten, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, allerdings in Summe nur bis zu dem Ausmaß der für einen Anspruch auf diese Leistung vorgesehenen Mindestversicherungszeit, heranzuziehen. Die Brasilianische Verbindungseinrichtung hat dabei wie folgt vorzugehen:
sie berechnet den theoretischen Betrag der Leistung, so als ob alle zusammengerechneten Versicherungszeiten, begrenzt mit dem Ausmaß der für einen Anspruch auf diese Leistung vorgesehenen Mindestversicherungszeit, nach den brasilianischen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären (theoretischer Betrag); und
ermittelt den Betrag der Leistung auf Basis des theoretischen Betrages, und zwar im Verhältnis zwischen den nach den brasilianischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten und den nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten, begrenzt mit dem Ausmaß der für einen Anspruch auf diese Leistung vorgesehenen Mindestversicherungszeit (pro rata).
Der theoretische Betrag der Leistung nach Absatz 1 Buchstabe (a) dieses Artikels darf unter keinen Umständen niedriger sein, als der nach den brasilianischen Rechtsvorschriften vorgesehene Mindestbetrag.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026
Dokumentnummer
NOR40275364