Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 01.03.2026 — BGBl. III Nr. 12/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.03.2026 BGBl. III Nr. 12/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Brasilien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2026,

Typ

Vertrag – Brasilien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.03.2026BGBl. III Nr. 12/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Teil 2
LEISTUNGEN NACH DEN BRASILIANISCHEN VORSCHRIFTEN

Artikel 16

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und Feststellung der Leistung

  1. Ziffer eins
    Hat eine Person nur unter Heranziehung der nach den brasilianischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten keinen Leistungsanspruch, so sind für den Leistungsanspruch auch die Versicherungszeiten, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, allerdings in Summe nur bis zu dem Ausmaß der für einen Anspruch auf diese Leistung vorgesehenen Mindestversicherungszeit, heranzuziehen. Die Brasilianische Verbindungseinrichtung hat dabei wie folgt vorzugehen:
    1. Absatz a,
      sie berechnet den theoretischen Betrag der Leistung, so als ob alle zusammengerechneten Versicherungszeiten, begrenzt mit dem Ausmaß der für einen Anspruch auf diese Leistung vorgesehenen Mindestversicherungszeit, nach den brasilianischen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären (theoretischer Betrag); und
    2. Absatz b,
      ermittelt den Betrag der Leistung auf Basis des theoretischen Betrages, und zwar im Verhältnis zwischen den nach den brasilianischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten und den nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten, begrenzt mit dem Ausmaß der für einen Anspruch auf diese Leistung vorgesehenen Mindestversicherungszeit (pro rata).
  2. Ziffer 2
    Der theoretische Betrag der Leistung nach Absatz 1 Buchstabe (a) dieses Artikels darf unter keinen Umständen niedriger sein, als der nach den brasilianischen Rechtsvorschriften vorgesehene Mindestbetrag.

Im RIS seit

23.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20013094

Dokumentnummer

NOR40275364