Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Brasilien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 12/2026Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 18
Ausnahme von Steuern und Gebühren
Jede in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, erstreckt sich auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.
Urkunden, Dokumente und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens übermittelt werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung durch diplomatische oder konsularische Behörden, sofern sie direkt zwischen den zuständigen Behörden und/oder den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben (e) bis (h) genannten Einrichtungen ausgetauscht werden.
Kopien von Schriftstücken, die von den zuständigen Behörden und/oder den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben (e) bis (h) genannten Einrichtungen als mit dem Original übereinstimmend bescheinigt werden, sind ohne weitere Beglaubigung anzuerkennen.
Schlagworte
Stempelgebühr, Gerichtsgebühr
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026
Dokumentnummer
NOR40275366