Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
ab 01.03.2026 — BGBl. III Nr. 12/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute01.03.2026 BGBl. III Nr. 12/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Brasilien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2026,

Typ

Vertrag – Brasilien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.03.2026BGBl. III Nr. 12/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 18

Ausnahme von Steuern und Gebühren

  1. Ziffer eins
    Jede in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, erstreckt sich auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.
  2. Ziffer 2
    Urkunden, Dokumente und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens übermittelt werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung durch diplomatische oder konsularische Behörden, sofern sie direkt zwischen den zuständigen Behörden und/oder den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben (e) bis (h) genannten Einrichtungen ausgetauscht werden.
  3. Ziffer 3
    Kopien von Schriftstücken, die von den zuständigen Behörden und/oder den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben (e) bis (h) genannten Einrichtungen als mit dem Original übereinstimmend bescheinigt werden, sind ohne weitere Beglaubigung anzuerkennen.

Schlagworte

Stempelgebühr, Gerichtsgebühr

Im RIS seit

23.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20013094

Dokumentnummer

NOR40275366