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Art. 20

Fassungen
ab 01.03.2026 — BGBl. III Nr. 12/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute01.03.2026 BGBl. III Nr. 12/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Brasilien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2026,

Typ

Vertrag – Brasilien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.03.2026BGBl. III Nr. 12/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 20

Zahlungen

  1. Ziffer eins
    Leistungen nach diesem Abkommen können in der Währung jedes der beiden Vertragsstaaten erbracht werden.
  2. Ziffer 2
    Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates zu erfolgen, in dem die Leistung erbracht worden ist.
  3. Ziffer 3
    Überweisungen auf Grund dieses Abkommens werden nach Maßgabe der Vereinbarungen oder Praxis vorgenommen, die auf diesem Gebiet im jeweiligen Vertragsstaat im Zeitpunkt der Überweisung gelten.
  4. Ziffer 4
    Falls ein Vertragsstaat Maßnahmen der Währungskontrolle oder ähnliche Maßnahmen verhängt, die die Zahlung, Überweisung oder die Übertragung von Vermögen oder finanzieller Mittel für Personen beschränken, die sich außerhalb dieses Vertragsstaates befinden, so hat der Vertragsstaat unverzüglich angemessene Maßnahmen zu treffen, um die Zahlung jeglicher Beträge sicherzustellen, die nach diesem Abkommen an die im Artikel 3 bezeichneten Personen zu zahlen sind, die sich im anderen Vertragsstaat gewöhnlich aufhalten.

Im RIS seit

23.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20013094

Dokumentnummer

NOR40275368