Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Brasilien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 12/2026Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 20
Zahlungen
Leistungen nach diesem Abkommen können in der Währung jedes der beiden Vertragsstaaten erbracht werden.
Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates zu erfolgen, in dem die Leistung erbracht worden ist.
Überweisungen auf Grund dieses Abkommens werden nach Maßgabe der Vereinbarungen oder Praxis vorgenommen, die auf diesem Gebiet im jeweiligen Vertragsstaat im Zeitpunkt der Überweisung gelten.
Falls ein Vertragsstaat Maßnahmen der Währungskontrolle oder ähnliche Maßnahmen verhängt, die die Zahlung, Überweisung oder die Übertragung von Vermögen oder finanzieller Mittel für Personen beschränken, die sich außerhalb dieses Vertragsstaates befinden, so hat der Vertragsstaat unverzüglich angemessene Maßnahmen zu treffen, um die Zahlung jeglicher Beträge sicherzustellen, die nach diesem Abkommen an die im Artikel 3 bezeichneten Personen zu zahlen sind, die sich im anderen Vertragsstaat gewöhnlich aufhalten.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026
Dokumentnummer
NOR40275368