Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Brasilien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 12/2026Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 22
Unrechtmäßige Zahlungen
Hat die Österreichische Einrichtung, der die Anwendung des Abkommens obliegt, oder die Brasilianische Verbindungseinrichtung zu Unrecht eine Leistung gezahlt, so kann der Betrag dieser unrechtmäßigen Zahlung von der Nachzahlung einer entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anspruch besteht, zu Gunsten der Österreichischen Einrichtung, der die Anwendung des Abkommens obliegt, oder des Brasilianischen zuständigen Trägers einbehalten werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026
Dokumentnummer
NOR40275370