Rechtstracker.at

Art. 25

Fassungen
ab 01.03.2026 — BGBl. III Nr. 12/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 25 heute01.03.2026 BGBl. III Nr. 12/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Brasilien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2026,

Typ

Vertrag – Brasilien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

01.03.2026BGBl. III Nr. 12/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 25

Inkrafttreten, Vertragsdauer und Kündigung

  1. Ziffer eins
    Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monates in Kraft, in dem die beiden Vertragsstaaten einander schriftlich mitgeteilt haben, dass die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
  2. Ziffer 2
    Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten schriftlich kündigen.
  3. Ziffer 3
    Im Falle der Kündigung dieses Abkommens bleiben nach diesem Abkommen erworbene Ansprüche erhalten.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von ihren jeweiligen Regierungen bevollmächtigten Personen dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Brasília, am 17. Mai 2022 in zwei Urschriften, in deutscher, portugiesischer und englischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.

Im RIS seit

23.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20013094

Dokumentnummer

NOR40275373