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Art. 7

Fassungen
ab 01.03.2026 — BGBl. III Nr. 12/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.03.2026 BGBl. III Nr. 12/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Brasilien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2026,

Typ

Vertrag – Brasilien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.03.2026BGBl. III Nr. 12/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 7

Entsendete Dienstnehmer

  1. Ziffer eins
    Für einen Dienstnehmer eines Dienstgebers, der von diesem zuvor mindestens für einen Monat in dem Gebiet eines Vertragsstaates beschäftigt ist und von seinem Dienstgeber in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet wird, um dort eine bestimmte Tätigkeit für denselben Dienstgeber zu verrichten, gelten hinsichtlich dieses Dienstverhältnisses weiterhin die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, so als ob die entsendete Person weiterhin im Gebiet dieses Vertragsstaates beschäftigt wäre, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 60 Monate nicht überschreitet.
  2. Ziffer 2
    Übt eine entsendete Person eine Beschäftigung im Rahmen eines zusätzlichen Dienstvertrages mit einem anderen Dienstgeber oder eine selbständige Tätigkeit im Gebiet des anderen Vertragsstaates aus, so gilt Artikel 6 Absatz 1 hinsichtlich dieses zusätzlichen Dienstverhältnisses oder der selbständigen Tätigkeit.
  3. Ziffer 3
    Eine Person, für die bereits für eine Dauer von 60 Monaten, wenn auch mit Unterbrechungen, Absatz 1 dieses Artikels gegolten hat, unterliegt nicht mehr diesem Artikel, sofern nicht seit dem Ende der vorhergehenden Entsendung ein Jahr vergangen ist.

Im RIS seit

23.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20013094

Dokumentnummer

NOR40275355