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§ 1 FGV 2025

Fassungen
ab 01.07.2026 — BGBl. II Nr. 15/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1 heute01.07.2026 BGBl. II Nr. 15/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Flüssiggas-Verordnung 2025

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 15 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.2026BGBl. II Nr. 15/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FGV 2025

Index

50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 93/01 Eisenbahn

Text

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt
Geltungsbereich

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Als gewerberechtliche Vorschrift gilt diese Verordnung für die Lagerung, Abfüllung, Umfüllung und Verwendung von Flüssiggas in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des Paragraph 89, in bereits genehmigten gewerblichen Betriebsanlagen.
  2. Absatz 2,Als arbeitnehmerschutzrechtliche Vorschriften gelten für Arbeitsstätten, die dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, unterliegen, die Paragraphen 2, bis 8, Paragraph 10, Absatz eins,, Absatz 2, erster Satz und Absatz 3,, Paragraph 13,, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, zweiter und dritter Satz, Paragraphen 17, bis 19, Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 29, Absatz 2, und 4, Paragraph 34, Absatz eins, erster und zweiter Satz, Absatz 3,, Absatz 4, letzter Satz und Absatz 5,, Paragraphen 37, bis 45, Paragraphen 47, bis 49, Paragraph 50, zweiter Satz, Paragraph 52, Absatz eins,, Paragraph 53,, Paragraph 55, erster und letzter Satz, Paragraphen 56, und 57, Paragraph 61,, Paragraph 62, erster Satz, Paragraphen 68, und 69, Paragraph 71,, Paragraph 74,, Paragraph 79,, Paragraph 81, Absatz eins,, Absatz 4 und Absatz 5, erster und dritter Satz, Paragraph 82, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 7,, Paragraph 87, Absatz 2,, Absatz 3, erster Satz, Absatz 4 und Absatz 5, mit Ausnahme der letzten beiden Sätze, Paragraph 88,, Paragraph 89, Absatz eins, Ziffer eins, und 2, Absatz 2, Ziffer 2, 9, 10, und 12 sowie Paragraph 90,
  3. Absatz 3,Als eisenbahnrechtliche Vorschrift gilt diese Verordnung für die Lagerung, Abfüllung, Umfüllung und Verwendung von Flüssiggas in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des Paragraph 89, in bereits genehmigten Eisenbahnanlagen sowie in Eisenbahnanlagen gemäß Paragraph 36, Absatz eins, des Eisenbahngesetzes 1957 – EisbG, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2024,.
  4. Absatz 4,Anforderungen dieser Verordnung an der Duale Druckgeräteverordnung - DDGV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2016,, unterliegende Flüssiggasbehälter, Verdampfer und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen oder funktionalen Ausrüstung gelten nur dann und nur so weit, als sie keine Änderungen dieser Geräte gegenüber der von der DDGV verlangten Beschaffenheit zur Folge hätten.
  5. Absatz 5,Anforderungen dieser Verordnung an der Versandbehälterverordnung 2011 (VBV 2011), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 458 aus 2011,, oder der Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011 – ODGV 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2011,, jeweils in der Fassung des Druckgerätegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2024,, unterliegende Druckgefäße samt ihrer Ausrüstung gelten nur dann und nur so weit, als sie keine Änderungen dieser Geräte gegenüber der von der VBV 2011 oder der ODGV 2011 verlangten Beschaffenheit zur Folge hätten.
  6. Absatz 6,Für dem Druckgerätegesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegende ortsfeste Flüssiggasbehälter, Verdampfer und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung sowie für dem Druckgerätegesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegende Baugruppen und für dem Druckgerätegesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegende Druckgefäße samt ihrer Ausrüstung gelten für die Prüfung der ersten Inbetriebnahme (erste Betriebsprüfung), die wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen sowie die die Prüfungen durchführenden Prüfstellen und die von diesen zu erstellenden Dokumentationen die diesbezüglichen Bestimmungen des Druckgerätegesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen; zusätzlich gilt Paragraph 39, Ziffer eins,
  7. Absatz 7,Diese Verordnung gilt nicht:
    1. Ziffer eins
      für die Erzeugung von Flüssiggas,
    2. Ziffer 2
      für die Lagerung von Flüssiggas bei Atmosphärendruck und einer künstlich bewirkten Lagertemperatur unter der Siedetemperatur,
    3. Ziffer 3
      für mit Flüssiggas betriebene Fahrzeuge,
    4. Ziffer 4
      für Flüssiggas-Tankstellen und
    5. Ziffer 5
      für Kälteanlagen und Wärmepumpen, in denen Flüssiggas eingesetzt wird.
  8. Absatz 8,Auf die Lagerung von Flüssiggas in Druckgefäßen mit einer Füllmenge von jeweils höchstens 15 kg gelangen bis zu einer Gesamtfüllmenge (Gesamtlagermenge) von insgesamt höchstens 33 kg nur die Paragraphen 18, 57 und 61 zur Anwendung.
  9. Absatz 9,Die Verantwortlichkeit des Betreibers im Sinne des Druckgerätegesetzes für dem Druckgerätegesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegende Druckgeräte (ortsfeste Flüssiggasbehälter, Verdampfer und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung sowie Druckgefäße samt ihrer Ausrüstung) und dem Druckgerätegesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegende Baugruppen bleibt durch diese Verordnung unberührt.

Im RIS seit

23.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20013095

Dokumentnummer

NOR40275378