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§ 14 FGV 2025

Fassungen
ab 01.07.2026 — BGBl. II Nr. 15/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute01.07.2026 BGBl. II Nr. 15/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Flüssiggas-Verordnung 2025

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 15 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.07.2026BGBl. II Nr. 15/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FGV 2025

Index

50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 93/01 Eisenbahn

Text

Ersatz oder Verkleinerung des explosionsgefährdeten Bereiches

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Wenn es die gegebenen örtlichen Verhältnisse im Einzelfall gestatten, darf der explosionsgefährdete Bereich an höchstens zwei Seiten durch Wälle, Schutzwände oder dergleichen verkleinert werden. Schutzwände zur Verkleinerung der explosionsgefährdeten Bereiche müssen einen Gasdurchtritt dauerhaft verhindern, aus Baustoffen A1 oder A2 sein und über ausreichende Festigkeit gegen vorhersehbare Belastungen verfügen; sie müssen nicht für Beanspruchungen durch Explosionen ausgelegt sein. Den explosionsgefährdeten Bereich reduzierende Wälle, Schutzwände oder dergleichen müssen den explosionsgefährdeten Bereich an jeder Stelle um mindestens 25 cm überragen.
  2. Absatz 2,Der Abstand von Schutzwänden oder dergleichen zu ortsfesten Flüssiggasbehältern muss mindestens 60 cm betragen und muss gewährleisten, dass Armaturen ohne Behinderung bedient werden können.
  3. Absatz 3,Durch die im Absatz eins, angeführten Maßnahmen darf die gute Durchlüftbarkeit des zu schützenden Bereiches (Paragraph 17, Absatz eins,) nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

Im RIS seit

23.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20013095

Dokumentnummer

NOR40275391