Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Flüssiggas-Verordnung 2025
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 15/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 15 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 93/01 Eisenbahn
Text
Behälter, Verdampfer, Abgasanlagen, Flaschenschränke, Baustoffe, Klassifikationen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung sind
„Flüssiggasbehälter“ zur Aufnahme von Flüssiggas bestimmte
ortsfeste Druckbehälter gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 des Druckgerätegesetzes oderortsfeste Druckbehälter gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des Druckgerätegesetzes oder
Druckgefäße in Form von Flaschen, Großflaschen, Druckfässern oder Flaschenbündeln im Sinne des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der Fassung der Kundmachung BGBl. III Nr. 103/2023,Druckgefäße in Form von Flaschen, Großflaschen, Druckfässern oder Flaschenbündeln im Sinne des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 103 aus 2023,,
„Verdampfer“ Druckgeräte (§ 2 Abs. 1 Z 3 des Druckgerätegesetzes) in Flüssiggasanlagen, in denen Flüssiggas in Flüssigphase mittels Wärme aus einer Heizeinrichtung verdampft wird,„Verdampfer“ Druckgeräte (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, des Druckgerätegesetzes) in Flüssiggasanlagen, in denen Flüssiggas in Flüssigphase mittels Wärme aus einer Heizeinrichtung verdampft wird,
„Betriebsbehälter“ an eine Gasverbrauchseinrichtung angeschlossene Druckgefäße,
„Vorratsbehälter“ zum Gebrauch vorrätig gehaltene, aber noch nicht an eine Gasverbrauchseinrichtung angeschlossene Druckgefäße,
„Abgasanlagen“ technische Einrichtungen zur Abführung von Abgasen aus Gasverbrauchseinrichtungen ins Freie,
„Flaschenschränke“ Schränke mit besonderen Eigenschaften für die Lagerung von Druckgefäßen,
„Baustoffe A1 oder A2“ Baustoffe, die keinen Beitrag zum Brand leisten,
„Baustoffe B“ Baustoffe, die einen sehr begrenzten Beitrag zum Brand leisten, und
„Klassifikationen“ Feuerwiderstandsklassen der jeweils in Betracht kommenden Bauteile.
(2)Absatz 2,Entleerte Flüssiggasbehälter im Sinne dieser Verordnung sind Flüssiggasbehälter, die kein Flüssiggas in Flüssigphase enthalten. Nicht entleerte Flüssiggasbehälter gelten als befüllt.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026
Dokumentnummer
NOR40275380