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§ 3 FGV 2025

Fassungen
ab 01.07.2026 — BGBl. II Nr. 15/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.07.2026 BGBl. II Nr. 15/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Flüssiggas-Verordnung 2025

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 15 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2026BGBl. II Nr. 15/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FGV 2025

Index

50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 93/01 Eisenbahn

Text

Behälter, Verdampfer, Abgasanlagen, Flaschenschränke, Baustoffe, Klassifikationen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung sind
    1. Ziffer eins
      „Flüssiggasbehälter“ zur Aufnahme von Flüssiggas bestimmte
      1. Litera a
        ortsfeste Druckbehälter gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des Druckgerätegesetzes oder
      2. Litera b
        Druckgefäße in Form von Flaschen, Großflaschen, Druckfässern oder Flaschenbündeln im Sinne des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 103 aus 2023,,
    2. Ziffer 2
      „Verdampfer“ Druckgeräte (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, des Druckgerätegesetzes) in Flüssiggasanlagen, in denen Flüssiggas in Flüssigphase mittels Wärme aus einer Heizeinrichtung verdampft wird,
    3. Ziffer 3
      „Betriebsbehälter“ an eine Gasverbrauchseinrichtung angeschlossene Druckgefäße,
    4. Ziffer 4
      „Vorratsbehälter“ zum Gebrauch vorrätig gehaltene, aber noch nicht an eine Gasverbrauchseinrichtung angeschlossene Druckgefäße,
    5. Ziffer 5
      „Abgasanlagen“ technische Einrichtungen zur Abführung von Abgasen aus Gasverbrauchseinrichtungen ins Freie,
    6. Ziffer 6
      „Flaschenschränke“ Schränke mit besonderen Eigenschaften für die Lagerung von Druckgefäßen,
    7. Ziffer 7
      „Baustoffe A1 oder A2“ Baustoffe, die keinen Beitrag zum Brand leisten,
    8. Ziffer 8
      „Baustoffe B“ Baustoffe, die einen sehr begrenzten Beitrag zum Brand leisten, und
    9. Ziffer 9
      „Klassifikationen“ Feuerwiderstandsklassen der jeweils in Betracht kommenden Bauteile.
  2. Absatz 2,Entleerte Flüssiggasbehälter im Sinne dieser Verordnung sind Flüssiggasbehälter, die kein Flüssiggas in Flüssigphase enthalten. Nicht entleerte Flüssiggasbehälter gelten als befüllt.

Im RIS seit

23.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20013095

Dokumentnummer

NOR40275380