Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Flüssiggas-Verordnung 2025
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 15/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 15 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 93/01 Eisenbahn
Text
Prüfer
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Zur Durchführung der Prüfungen sind, sofern Abs. 2 nicht anders bestimmt, im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen:Zur Durchführung der Prüfungen sind, sofern Absatz 2, nicht anders bestimmt, im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen:
akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung,
Einrichtungen des Bundes oder eines Bundeslandes oder von Körperschaften öffentlichen Rechts,
Ziviltechniker oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes,
hinsichtlich der Eisenbahnanlagen im Verzeichnis eisenbahntechnischer Fachgebiete (§ 40 EisbG) geführte Personen,hinsichtlich der Eisenbahnanlagen im Verzeichnis eisenbahntechnischer Fachgebiete (Paragraph 40, EisbG) geführte Personen,
Gewerbetreibende, die berechtigt sind, Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Verwendung von Flüssiggas zu planen oder herzustellen,
Gewerbetreibende, die berechtigt sind, die Elektroinstallation einschließlich der Blitzschutzanlage zu planen oder herzustellen.
(2)Absatz 2,Zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen nach § 39 dürfen auch geeignete und fachkundige Betriebsangehörige herangezogen werden.Zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen nach Paragraph 39, dürfen auch geeignete und fachkundige Betriebsangehörige herangezogen werden.
(3)Absatz 3,Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie die für die jeweilige Prüfung erforderliche Qualifikation sowie notwendigen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und die Gewähr für die gewissenhafte Durchführung der Prüfungen bieten.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026
Dokumentnummer
NOR40275418