Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Flüssiggas-Verordnung 2025
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 15/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 15 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55Paragraph 55
Index
50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 93/01 Eisenbahn
Text
Abfüllverbot
§ 55.Paragraph 55,
Das Abfüllen von Druckgefäßen in Lagerräumen ist unzulässig. Die Behörde hat im Einzelfall die Abfüllung von Flüssiggas aus Druckgefäßen mit einer jeweiligen Füllmenge von mindestens 11 kg in Druckgefäße mit einer Füllmenge von jeweils höchstens 0,5 kg in Lagerräumen zuzulassen, wenn dadurch überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Vorkehrungen die Schutzinteressen dieser Verordnung nicht beeinträchtigt werden. Bei Zusammenlagerung gemäß § 56 sind jegliche Ab- und Umfüllvorgänge unzulässig. Das Abfüllen von Druckgefäßen in Lagerräumen ist unzulässig. Die Behörde hat im Einzelfall die Abfüllung von Flüssiggas aus Druckgefäßen mit einer jeweiligen Füllmenge von mindestens 11 kg in Druckgefäße mit einer Füllmenge von jeweils höchstens 0,5 kg in Lagerräumen zuzulassen, wenn dadurch überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Vorkehrungen die Schutzinteressen dieser Verordnung nicht beeinträchtigt werden. Bei Zusammenlagerung gemäß Paragraph 56, sind jegliche Ab- und Umfüllvorgänge unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026
Dokumentnummer
NOR40275432