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§ 59 FGV 2025

Fassungen
ab 01.07.2026 — BGBl. II Nr. 15/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 59 heute01.07.2026 BGBl. II Nr. 15/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Flüssiggas-Verordnung 2025

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 15 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59

Inkrafttretensdatum

01.07.2026BGBl. II Nr. 15/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FGV 2025

Index

50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 93/01 Eisenbahn

Text

Schutz des Lagers

Paragraph 59,

  1. Absatz eins,Lager von Druckgefäßen im Freien müssen, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, durch eine den explosionsgefährdeten Bereich umfassende dem Paragraph 12, Absatz 2, entsprechende Umzäunung abgegrenzt sein. Im Einzelfall hat die Behörde eine andere Abgrenzung zuzulassen, wenn dadurch der gleiche Schutz des Lagers erreicht wird.
  2. Absatz 2,Bei Lagern von Druckgefäßen im Freien bis zu einer Gesamtfüllmenge (Gesamtlagermenge) bis einschließlich 300 kg ist eine Umzäunung gemäß Absatz eins, nicht erforderlich, wenn die Druckgefäße in einem Flaschenschrank vor dem Zugriff Unbefugter geschützt aufgestellt sind. Der Flaschenschrank muss aus nichtbrennbaren Werkstoffen hergestellt sein und mit Lüftungsöffnungen gemäß Paragraph 17, Absatz 2, ausgestattet sein; abweichend vom Paragraph 17, Absatz 2, müssen die obere und die untere Lüftungsöffnung jedenfalls jeweils einen freien Querschnitt von mindestens 100 cm2 aufweisen. Der Innenraum des Flaschenschrankes gilt als explosionsgefährdeter Bereich, Zone 1, der explosionsgefährdete Bereich vor den Lüftungsöffnungen als Zone 2. Am Flaschenschrank müssen der Hinweis „Flüssiggas“ sowie die der Kennzeichnungsverordnung entsprechenden Schilder („Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“ und „Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre“) angebracht sein und muss auf die zulässige Gesamtlagermenge in kg hingewiesen sein.

Im RIS seit

23.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20013095

Dokumentnummer

NOR40275436