Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Flüssiggas-Verordnung 2025
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 15/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 15 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 63Paragraph 63
Index
50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 93/01 Eisenbahn
Text
Druckgefäße zur Versorgung von ortsveränderlichen Gasverbrauchseinrichtungen
§ 63.Paragraph 63,
Werden Druckgefäße zur Versorgung von während des Betriebes ortsveränderlichen Gasverbrauchseinrichtungen (zB bei Flämmarbeiten) betriebsmäßig auf verschiedenen Standorten verwendet oder vorübergehend aufgestellt, so müssen solche Druckgefäße, wenn sie eine Füllmenge von mehr als 15 kg aufweisen, durch geeignete Vorrichtungen gegen Umstürzen gesichert sein.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026
Dokumentnummer
NOR40275440