Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Flüssiggas-Verordnung 2025
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 15/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 15 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 83Paragraph 83
Index
50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 93/01 Eisenbahn
Text
Explosionsgefährdeter Bereich
§ 83.Paragraph 83,
(1)Absatz eins,Um Tür-, Fenster- und Lüftungsöffnungen von Abfüllräumen muss ein dem § 9 entsprechender explosionsgefährdeter Bereich mit einem mindestens 5 m betragenden Radius des Basiskreises eingerichtet sein.Um Tür-, Fenster- und Lüftungsöffnungen von Abfüllräumen muss ein dem Paragraph 9, entsprechender explosionsgefährdeter Bereich mit einem mindestens 5 m betragenden Radius des Basiskreises eingerichtet sein.
(2)Absatz 2,Um Stellen im Freien, an denen Druckgefäße befüllt oder zum Zweck der Überprüfung oder Reparatur geöffnet werden, muss ein explosionsgefährdeter Bereich mit einem mindestens 15 m betragenden Radius des Basiskreises eingerichtet sein. Der explosionsgefährdete Bereich muss dem § 9 entsprechen, wobei jedoch abweichend vom § 9 Abs. 2 die Kegelspitze von einer Kugel mit 3 m Radius gebildet wird.Um Stellen im Freien, an denen Druckgefäße befüllt oder zum Zweck der Überprüfung oder Reparatur geöffnet werden, muss ein explosionsgefährdeter Bereich mit einem mindestens 15 m betragenden Radius des Basiskreises eingerichtet sein. Der explosionsgefährdete Bereich muss dem Paragraph 9, entsprechen, wobei jedoch abweichend vom Paragraph 9, Absatz 2, die Kegelspitze von einer Kugel mit 3 m Radius gebildet wird.
(3)Absatz 3,Angrenzend an Abfüllräume und an Stellen im Freien, an denen Druckgefäße befüllt oder zum Zweck der Überprüfung oder Reparatur geöffnet werden, dürfen auch innerhalb des explosionsgefährdeten Bereiches gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 Druckgefäße gelagert werden. Die Behörde hat die für die Brandbekämpfung und für den Fluchtweg freizuhaltenden Bereiche im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen festzulegen.Angrenzend an Abfüllräume und an Stellen im Freien, an denen Druckgefäße befüllt oder zum Zweck der Überprüfung oder Reparatur geöffnet werden, dürfen auch innerhalb des explosionsgefährdeten Bereiches gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, Druckgefäße gelagert werden. Die Behörde hat die für die Brandbekämpfung und für den Fluchtweg freizuhaltenden Bereiche im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen festzulegen.
(4)Absatz 4,Um Lager von Druckgefäßen gemäß Abs. 3 müssen explosionsgefährdete Bereiche gemäß § 58 eingerichtet sein. Das gänzliche oder teilweise Überlappen dieser explosionsgefährdeten Bereiche mit explosionsgefährdeten Bereichen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 ist zulässig.Um Lager von Druckgefäßen gemäß Absatz 3, müssen explosionsgefährdete Bereiche gemäß Paragraph 58, eingerichtet sein. Das gänzliche oder teilweise Überlappen dieser explosionsgefährdeten Bereiche mit explosionsgefährdeten Bereichen gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, ist zulässig.
Schlagworte
Türöffnung, Fensteröffnung
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026
Dokumentnummer
NOR40275460