statt § 66 gilt: in Räumen, die dem dauernden Aufenthalt von Personen dienen, sowie in Räumen, die über, unter oder neben solchen Räumen liegen, dürfen oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter nicht aufgestellt werden; der Boden unterhalb der oberirdischen ortsfesten Flüssiggasbehälter muss schwer brennbar und so ausgeführt sein, dass austretendes Flüssiggas nicht in diesen eindringen und sich nicht unterhalb der oberirdischen ortsfesten Flüssiggasbehälter ansammeln kann; der Fußboden muss fest, eben, fugendicht und schwer brennbar sowie derart beschaffen sein, dass bei Reibung, Schlag oder Stoß keine zündfähigen Funken auftreten. Räume, in denen oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter aufgestellt sind, müssen von anderen Räumen brandbeständig getrennt sein; sie müssen baulich so gestaltet sein, dass im Fall einer Explosion in diesen Räumen eine Gefährdung der Umgebung vermieden wird; Türen und Fenster der Lagerräume müssen mindestens brandhemmend ausgeführt sein; im Übrigen gelten für die Beschaffenheit der Aufstellungsräume die Bestimmungen der Z 5 zweiter, vierter und fünfter Halbsatz und der Z 6 zweiter Halbsatz;statt Paragraph 66, gilt: in Räumen, die dem dauernden Aufenthalt von Personen dienen, sowie in Räumen, die über, unter oder neben solchen Räumen liegen, dürfen oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter nicht aufgestellt werden; der Boden unterhalb der oberirdischen ortsfesten Flüssiggasbehälter muss schwer brennbar und so ausgeführt sein, dass austretendes Flüssiggas nicht in diesen eindringen und sich nicht unterhalb der oberirdischen ortsfesten Flüssiggasbehälter ansammeln kann; der Fußboden muss fest, eben, fugendicht und schwer brennbar sowie derart beschaffen sein, dass bei Reibung, Schlag oder Stoß keine zündfähigen Funken auftreten. Räume, in denen oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter aufgestellt sind, müssen von anderen Räumen brandbeständig getrennt sein; sie müssen baulich so gestaltet sein, dass im Fall einer Explosion in diesen Räumen eine Gefährdung der Umgebung vermieden wird; Türen und Fenster der Lagerräume müssen mindestens brandhemmend ausgeführt sein; im Übrigen gelten für die Beschaffenheit der Aufstellungsräume die Bestimmungen der Ziffer 5, zweiter, vierter und fünfter Halbsatz und der Ziffer 6, zweiter Halbsatz;