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§ 89 FGV 2025

Fassungen
ab 01.07.2026 — BGBl. II Nr. 15/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 89 heute01.07.2026 BGBl. II Nr. 15/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Flüssiggas-Verordnung 2025

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 15 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 89

Inkrafttretensdatum

01.07.2026BGBl. II Nr. 15/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FGV 2025

Index

50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 93/01 Eisenbahn

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 89,

  1. Absatz eins,Für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen und für bestehende dem ASchG unterliegende Arbeitsstätten sowie für bereits genehmigte und nach Paragraph 36, Absatz eins, EisbG errichtete Eisenbahnanlagen gilt diese Verordnung mit folgenden Abweichungen und Ausnahmen, sofern Absatz 2, nicht Abweichendes bestimmt:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 15, Absatz 2, gilt mit der Maßgabe, dass auch andere Maßnahmen zum Schutz gegen gefahrbringende Erwärmung zulässig sind (zB Strahlungsschutz);
    2. Ziffer 2
      Bescheide gemäß Paragraph 95, Absatz 5, der Flüssiggas-Verordnung 2002 – FGV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2002,, bleiben von Paragraph 87, Absatz 5, unberührt;
    3. Ziffer 3
      abweichend von Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 34, Absatz 6,, Paragraph 52, Absatz 5 und Paragraph 81, Absatz 2, ist an Stelle der Anforderung Baustoffe A1 oder A2 eine nichtbrennbare Ausführung ausreichend;
    4. Ziffer 4
      abweichend von Paragraph 15, Absatz 5,, Paragraph 34, Absatz 4,, Paragraph 66, Absatz 4 und Paragraph 81, Absatz 3, ist an Stelle der Klassifikation (R)EI 90 aus Baustoffen A1 oder A2 eine brandbeständige Massivbauweise ausreichend;
    5. Ziffer 5
      abweichend von Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 46,, Paragraph 66, Absatz 3 und Paragraph 81, Absatz 4, ist an Stelle der Anforderung Baustoffe A1 oder A2 und gegebenenfalls Beläge Bfl eine nichtbrennbare Ausführung ausreichend;
    6. Ziffer 6
      abweichend von Paragraph 52, Absatz 2, ist hinsichtlich der Umfassungswände an Stelle der Klassifikation (R)EI 90 aus Baustoffen A1 oder A2 eine brandbeständige und nichtbrennbare Massivbauweise ausreichend; hinsichtlich der Decke ist an Stelle der Anforderung Baustoffe A1 oder A2 nichtbrennbares Material ausreichend; gegen darüber liegende Räume ist an Stelle der Klassifikation (R)EI 90 eine brandbeständige Ausführung ausreichend;
    7. Ziffer 7
      abweichend von Paragraph 52, Absatz 3 und Paragraph 66, Absatz 5, ist hinsichtlich der Dacheindeckung an Stelle der Anforderung Baustoffe A1 oder A2 eine nichtbrennbare Ausführung ausreichend; hinsichtlich der Wände ist an Stelle der Klassifikation (R)EI 90 aus Baustoffen A1 oder A2 eine brandbeständige Massivmauer ausreichend; hinsichtlich der Decke ist an Stelle der Klassifikation (R)EI 90 eine brandbeständige Ausführung ausreichend;
    8. Ziffer 8
      abweichend von Paragraph 52, Absatz 4 und Paragraph 66, Absatz 6, ist hinsichtlich der Fenster, Türen und Tore an Stelle der Anforderung Baustoffe A1 oder A2 und der Klassifikation EI 30 bzw. EI2 30-C eine brandhemmende und nichtbrennbare Ausführung ausreichend; hinsichtlich der Verbindungstüren ist an Stelle der Klassifikation EI2 90-C eine brandbeständige und selbstschließende Ausführung ausreichend;
    9. Ziffer 9
      abweichend von Paragraph 66, Absatz 2, ist hinsichtlich der Umfassungswände an Stelle der Klassifikation (R)EI 90 aus Baustoffen A1 oder A2 eine brandbeständige und nichtbrennbare Massivbauweise ausreichend;
    10. Ziffer 10
      abweichend von Paragraph 81, Absatz 5, ist hinsichtlich der Fenster und Türen an Stelle der Anforderung Baustoffe A1 oder A2 und der Klassifikation EI 30 bzw. EI2 30-C eine brandhemmende und nichtbrennbare Ausführung ausreichend.
  2. Absatz 2,Für bereits vor dem Inkrafttreten der Flüssiggas-Verordnung 2002 genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen und für vor dem Inkrafttreten der Flüssiggas-Verordnung 2002 bestehende dem ASchG unterliegende Arbeitsstätten und sowie für bereits vor dem Inkrafttreten der Flüssiggas-Verordnung 2002 genehmigte und nach Paragraph 36, Absatz eins, EisbG errichtete Eisenbahnanlagen gilt diese Verordnung mit folgenden Abweichungen und Ausnahmen:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 24, gilt nicht für unter Putz verlegte Rohrleitungen;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 27, Absatz eins, gilt mit der Maßgabe, dass sich Absperreinrichtungen von in ein Gebäude führenden Rohrleitungen auch hinter dem Eintritt in das Gebäude befinden dürfen;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 27, Absatz 3, gilt mit folgenden Abweichungen:
      1. Litera a
        ist nur eine Gasverbrauchseinrichtung an ein im selben Raum aufgestelltes Druckgefäß angeschlossen, so ersetzt das Behälterabsperrventil die Absperreinrichtung vor der Gasverbrauchseinrichtung;
      2. Litera b
        ist bei Außenanlagen nur eine Gasverbrauchseinrichtung an das Druckgefäß angeschlossen, ersetzt die im gleichen Raum befindliche Hauptabsperreinrichtung die Absperreinrichtung vor der Gasverbrauchseinrichtung, wenn die Gasverbrauchseinrichtung nicht mehr als 5 m von der Hauptabsperreinrichtung entfernt ist;
    4. Ziffer 4
      statt Paragraph 32, gilt: Rohrleitungen, Pumpen, Filter, Absperrventile und sonstige Armaturen der Flüssiggasanlage müssen für den höchstzulässigen Betriebsdruck des jeweiligen Anlagenteiles bemessen sein;
    5. Ziffer 5
      statt Paragraph 52, Absatz 2, gilt: Lagerräume, die unmittelbar an einen öffentlichen Verkehrsweg angrenzen, müssen von dem Weg durch eine mindestens 25 cm starke Ziegelmauer oder eine sonstige, in Bezug auf den Schutzzweck mindestens gleichwertige Wand, die keine Türe und bis zu einer Höhe von 2 m keine Fenster hat, die geöffnet werden können, abgegrenzt sein; Lagerräume müssen von den anderen Räumen mindestens brandhemmend, bei Lagern mit einer Gesamtfüllmenge von mehr als 200 kg mindestens brandbeständig getrennt sein; Wände aus Ziegeln oder Steinen gegen anstoßende Räume müssen verputzt sein; Wangen von Rauchfängen müssen mindestens 25 cm stark und verputzt sein; Rauchfänge dürfen in Lagerräumen keine Öffnungen haben;
    6. Ziffer 6
      statt Paragraph 52, Absatz 3, bis 5 gilt: die Dacheindeckung der Lagergebäude muss widerstandsfähig gegen Funkenflug und strahlende Wärme sein; Lagerräume, die gemäß Ziffer 5, von anderen Räumen mindestens brandbeständig getrennt sein müssen, müssen mit brandhemmend ausgeführten Türen und Fenstern ausgestattet sein;
    7. Ziffer 7
      statt Paragraph 66, gilt: in Räumen, die dem dauernden Aufenthalt von Personen dienen, sowie in Räumen, die über, unter oder neben solchen Räumen liegen, dürfen oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter nicht aufgestellt werden; der Boden unterhalb der oberirdischen ortsfesten Flüssiggasbehälter muss schwer brennbar und so ausgeführt sein, dass austretendes Flüssiggas nicht in diesen eindringen und sich nicht unterhalb der oberirdischen ortsfesten Flüssiggasbehälter ansammeln kann; der Fußboden muss fest, eben, fugendicht und schwer brennbar sowie derart beschaffen sein, dass bei Reibung, Schlag oder Stoß keine zündfähigen Funken auftreten. Räume, in denen oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter aufgestellt sind, müssen von anderen Räumen brandbeständig getrennt sein; sie müssen baulich so gestaltet sein, dass im Fall einer Explosion in diesen Räumen eine Gefährdung der Umgebung vermieden wird; Türen und Fenster der Lagerräume müssen mindestens brandhemmend ausgeführt sein; im Übrigen gelten für die Beschaffenheit der Aufstellungsräume die Bestimmungen der Ziffer 5, zweiter, vierter und fünfter Halbsatz und der Ziffer 6, zweiter Halbsatz;
    8. Ziffer 8
      Paragraph 73, gilt mit der Maßgabe, dass ein Mindestabstand von 0,4 m zulässig ist;
    9. Ziffer 9
      statt Paragraph 81, gilt der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende konsensgemäße Zustand;
    10. Ziffer 10
      statt Paragraph 82, Absatz eins, gilt: die Räume der Abfüllanlagen müssen ständig gut gelüftet sein; Zahl und Querschnitt der Lüftungsöffnungen müssen dementsprechend bemessen sein;
    11. Ziffer 11
      statt Paragraph 82, Absatz 4, gilt: Rohrleitungen, die in Gebäude führen, müssen von ungefährdeter Stelle aus schnell absperrbar sein;
    12. Ziffer 12
      statt Paragraph 87, Absatz 2, gilt: Räume, in denen Gasverbrauchseinrichtungen betrieben werden, müssen gut gelüftet werden;
    13. Ziffer 13
      Paragraph 87, Absatz 3, gilt mit der Maßgabe, dass hinsichtlich künstlicher bzw. mechanischer Lüftungen auf den gegebenen Anschlusswert bei ausreichender künstlicher Lüftung ein Luftraum von mindestens 3,5 m3 entfallen muss.

Im RIS seit

23.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20013095

Dokumentnummer

NOR40275466