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§ 4

Fassungen
ab 08.01.2026 — BGBl. III Nr. 18/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute08.01.2026 BGBl. III Nr. 18/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 18 aus 2026,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

08.01.2026BGBl. III Nr. 18/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Paragraph 4

Zusammenarbeit bei Einhaltung und Durchsetzung der Vereinbarung

Eine zuständige Behörde wird die andere zuständige Behörde unterrichten, wenn die erstgenannte zuständige Behörde Grund zu der Annahme hat, dass ein Fehler zu einer unrichtigen oder unvollständigen Informationsmeldung geführt haben könnte oder dass ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen die geltenden Meldepflichten und Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem Melderahmen für Kryptowerte nicht einhält. Die unterrichtete zuständige Behörde wird sämtliche nach ihrem innerstaatlichen Recht zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen ergreifen, um gegen die in der Unterrichtung beschriebenen Fehler oder Fälle von Nichteinhaltung vorzugehen.

Im RIS seit

30.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2026

Gesetzesnummer

20013100

Dokumentnummer

NOR40275856