Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 08.01.2026 — BGBl. III Nr. 18/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute08.01.2026 BGBl. III Nr. 18/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 18 aus 2026,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

08.01.2026BGBl. III Nr. 18/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Paragraph 8

Sekretariat des Koordinierungsgremiums

Sofern in der Vereinbarung nichts anderes vorgesehen ist, wird das Sekretariat des Koordinierungsgremiums sämtliche zuständigen Behörden über alle nach dieser Vereinbarung bei ihm eingegangenen Notifikationen unterrichten und sämtliche Unterzeichner der Vereinbarung in Kenntnis setzen, wenn eine neue zuständige Behörde die Vereinbarung unterzeichnet.

Geschehen in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Im RIS seit

30.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2026

Gesetzesnummer

20013100

Dokumentnummer

NOR40275860