Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 08.01.2026 — BGBl. III Nr. 17/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute08.01.2026 BGBl. III Nr. 17/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 2026,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

08.01.2026BGBl. III Nr. 17/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Paragraph 8

Allgemeine Bestimmungen

  1. Absatz eins,Eine zuständige Behörde muss dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums zumZeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung oder so bald wie möglich danach eine Notifikation übermitteln,
    1. Litera a
      in der angegeben ist, ob sie die Informationen nach dieser Vereinbarung zuübermitteln beabsichtigt, und, sofern dies der Fall ist,
      1. Litera i
        in der bestätigt wird, dass ihr Staat über die rechtlichen undorganisatorischen Strukturen verfügt, welche die inländischeEinreichung von Mindeststeuerberichten und den internationalen Austausch von Informationen aus diesen Mindeststeuerberichten für Geschäftsjahre ermöglichen, die an dem in der Notifikation genanntenTag oder danach beginnen, oder in der ein Zeitraum der vorläufigen Anwendung dieser Vereinbarung aufgrund von (etwaigen) noch nichtabgeschlossenen innerstaatlichen Gesetzgebungsverfahren angegeben ist und
      2. Sub-Litera, i, i
        in der eine Liste der Staaten der zuständigen Behörden enthalten ist, denen sie diese Informationen übermitteln möchte;
    2. Litera b
      in der angegeben ist, ob sie Informationen nach dieser Vereinbarung erhalten möchte, und, sofern dies der Fall ist,
      1. Litera i
        in der angegeben ist, ob ihr Staat eine PES, eine SES oder eine QDMTT umgesetzt hat,
      2. Sub-Litera, i, i
        in der bestätigt wird, dass sie über geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der vorgeschriebenen Vertraulichkeit und der Einhaltung der vorgeschriebenen Datenschutzvorkehrungen verfügt, und
      3. iii
        in der eine Liste der Staaten der zuständigen Behörden enthalten ist, von denen sie diese Informationen erhalten möchte.
    Die zuständigen Behörden müssen dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums umgehend jede an einem der oben genannten Inhalte der Notifikation vorzunehmende nachträgliche Änderung notifizieren.
  2. Absatz 2,Im Sinne des Paragraph 2, besteht eine aktive Austauschbeziehung nach dieser Vereinbarung ab dem Tag, an dem i) die übermittelnde zuständige Behörde dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums eine Notifikation nach Absatz 1 Buchstabe a übermittelt hat, in der unter anderem der Staat der empfangenden zuständigen Behörde aufgeführt ist, und ii) die empfangende zuständige Behörde dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums eine Notifikation nach Absatz 1 Buchstabe b übermittelt hat, in der unter anderem der Staat der übermittelnden zuständigen Behörde aufgeführt ist.
  3. Absatz 3,Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird eine auf der OECD-Website zu veröffentlichende Liste führen, der zu entnehmen ist, welche zuständigen Behörden diese Vereinbarung unterzeichnet haben und zwischen welchen zuständigen Behörden eine aktive Austauschbeziehung nach Absatz 2 besteht.
  4. Absatz 4,Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird den anderen Unterzeichnern die nach Absatz 1 Buchstaben a und b übermittelten Informationen auf geeignetem Wege zur Verfügung stellen.
  5. Absatz 5,Eine zuständige Behörde kann eine Austauschbeziehung nach dieser Vereinbarung durch schriftliche Beendigungsanzeige an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums beenden. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird die andere zuständige Behörde umgehend über diese Anzeige unterrichten. Die Beendigung wird für Geschäftsjahre wirksam, die nach dieser Anzeige beginnen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen wird die Beendigung unmittelbar wirksam, wenn sie auf einen Verstoß gegen die Vertraulichkeitsvorschriften oder ein Versagen der Schutzvorkehrungen zurückzuführen ist.
  6. Absatz 6,Eine zuständige Behörde kann ihre Teilnahme an dieser Vereinbarung gegenüber dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums schriftlich kündigen. Sofern die zuständige Behörde nichts anderes angibt, wird die Kündigung am ersten Tag des Monats wirksam werden, der auf einen Zeitabschnitt von 30 Monaten nach der Kündigung folgt. Im Fall einer Kündigung werden alle bis zu diesem Zeitpunkt nach dieser Vereinbarung erhaltenen Informationen weiterhin vertraulich behandelt werden und den Bestimmungen des Übereinkommens unterliegen.

Im RIS seit

02.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2026

Gesetzesnummer

20013101

Dokumentnummer

NOR40275869