Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
BMWKMS-GAVO 2026
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 29/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Ausbildungsleiterin und Ausbildungsleiter, Mentorin und Mentor
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter ist jene Person, die nach der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport für die Grundausbildung zuständig ist.
(2)Absatz 2,Für die Dauer der Grundausbildung wird von der Ausbildungsleiterin oder vom Ausbildungsleiter jeder und jedem Auszubildenden eine oder ein für die Begleitung, Unterstützung und praktische Hilfe verantwortliche oder verantwortlicher und entsprechend geeignete Mentorin oder geeigneter Mentor zur Seite gestellt. Die Ausübung der Funktion als Mentorin oder Mentor erfolgt freiwillig.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026
Dokumentnummer
NOR40276201