Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. III Nr. 24/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.01.2026 BGBl. III Nr. 24/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückübernahmeabkommen (Mongolei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 24 aus 2026,

Typ

Vertrag – Mongolei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. III Nr. 24/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 13

Inkrafttreten, Dauer und Beendigung

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum in Kraft, an dem die zweite Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, dass die erforderlichen Genehmigungsverfahren gemäß ihrem nationalen Recht abgeschlossen sind.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
  3. Absatz 3,Jede Vertragspartei kann die Durchführung dieses Abkommens aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung tritt am zweiten Tag nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung in Kraft.
  4. Absatz 4,Änderungen des Abkommens bedürfen der Zustimmung beider Vertragsparteien und treten nach den in Absatz 1 festgelegten Verfahren in Kraft.
  5. Absatz 5,Jede Vertragspartei kann das Abkommen schriftlich kündigen. Es endet sechs (6) Monate nach Eingang der Kündigung.

Abgeschlossen in Ulaanbaatar am 26. Mai 2025 in zweifacher Ausfertigung in mongolischer, deutscher und englischer Sprache, wobei alle Fassungen gleichermaßen verbindlich sind. Im Falle von Auslegungsdifferenzen ist die englische Fassung maßgeblich.

Im RIS seit

23.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026

Gesetzesnummer

20013109

Dokumentnummer

NOR40276338