Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
25.02.2026 bis 31.08.2027 — BGBl. II Nr. 33/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute25.02.2026 BGBl. II Nr. 33/2026 (Stammfassung) · aufgehoben
§ 325.02.202631.08.2027 BGBl. II Nr. 33/2026 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Limit-Verordnung 2026/26

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

25.02.2026BGBl. II Nr. 33/2026

Außerkrafttretensdatum

31.08.2027

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Schulbuchlimits pro Schüler/in an Volksschulen, Mittelschulen, Polytechnischen Schulen sowie allgemeinbildenden höheren Schulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und Berufsschulen betragen zusätzlich zu den Höchstbeträgen gem. Paragraph eins, für außerordentliche und ordentliche Schüler/innen mit nichtdeutscher Erstsprache in Deutschförderklassen, in Deutschförderkursen oder im Förderunterricht Deutsch als Zweitsprache bzw. im Unterrichtsfach Deutsch im Rahmen des Regelunterrichtes für den Lehrplan-Zusatz „Deutsch als Zweitsprache“ € 17,60 und für den Erstsprachenunterricht € 15,30.
  2. Absatz 2,Für Schüler/innen mit dem Lehrplan-Zusatz „Deutsch als Zweitsprache“ bzw. mit Erstsprachenunterricht kann neben dem Zusatzlimit in der Volksschule und in der Sekundarstufe römisch eins einmal ein Wörterbuch bestellt werden.

Schlagworte

Schülerin

Im RIS seit

25.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2026

Gesetzesnummer

20013110

Dokumentnummer

NOR40276346