Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
28.02.2026 bis 30.12.2031 — BGBl. II Nr. 35/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute28.02.2026 BGBl. II Nr. 35/2026 (Stammfassung) · aufgehoben
§ 628.02.202630.12.2031 BGBl. II Nr. 35/2026 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Netzreserve-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

28.02.2026BGBl. II Nr. 35/2026

Außerkrafttretensdatum

30.12.2031

Index

58/02 Energierecht

Text

Stilllegungsverbot gemäß Paragraph 145, ElWG

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Regulierungsbehörde kann gegenüber Betreibern geeigneter inländischer Stromerzeugungsanlagen mit Ausnahme von Aggregatoren, die keine Stromerzeugungseinheiten mit einer Engpassleistung größer als 1 MW aggregieren, nach den Vorgaben der Absatz 2 und 3 Stilllegungsverbote gemäß Paragraph 145, ElWG aussprechen, wenn
    1. Ziffer eins
      unter Berücksichtigung aller im Verfahren gemäß Paragraph 4, gelegten und nicht ausgeschiedenen Angebote, der für den Betrachtungszeitraum gemäß Paragraph 3, Absatz eins, festgelegte Netzreservebedarf nicht gedeckt werden kann, oder
    2. Ziffer 2
      im Verfahren gemäß Paragraph 4, weniger als drei Gebote von unterschiedlichen Unternehmen gelegt wurden oder
    3. Ziffer 3
      zumindest ein Angebot pivotal ist, sodass es zur Deckung des Bedarfes preisunabhängig und jedenfalls kontrahiert werden muss, oder
    4. Ziffer 4
      die Stilllegungsmeldungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, das Eineinhalbfache des gemäß Paragraph 4, zu beschaffenden Netzreservebedarfs abzüglich der über die monatliche Flexibilitätsplattform zu beschaffenden Netzreservekapazität unterschreiten.
    Spricht die Regulierungsbehörde Stilllegungsverbote gemäß Paragraph 145, ElWG aus, sind die Marktteilnahme sowie die Inanspruchnahme von Monaten der Toleranzbandbreite durch Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, unbeschadet der Verkürzung des Stilllegungsverbotes gemäß Paragraph 146, Absatz 2, ElWG, unzulässig.
  2. Absatz 2,Für die Abwicklung des Verfahrens gemäß Paragraph 145, ElWG hat der Regelzonenführer der Regulierungsbehörde auf Ersuchen binnen einer Woche die notwendigen Informationen über alle Betreiber geeigneter inländischer Stromerzeugungsanlagen zur Verfügung zu stellen. Die Regulierungsbehörde hat diese zur Bekanntgabe ihrer voraussichtlichen wirtschaftlichen Nachteile und Kosten gemäß Paragraph 145, Absatz 3, ElWG binnen angemessener, drei Wochen nicht überschreitender Frist aufzufordern. Die Regulierungsbehörde hat diese Kosten nach Maßgabe des Paragraph 145, Absatz 3 und 4 ElWG sowie von Absatz 3, zu plausibilisieren und dies dem Regelzonenführer nach den erfolgten Kostenangaben der Anlagen unter Berücksichtigung der Wirksamkeit mitzuteilen. Der Regelzonenführer hat auf dieser Basis zu berechnen, wie der ausstehende Bedarf zu den geringsten Gesamtkosten gedeckt werden kann, und dies der Regulierungsbehörde mitzuteilen. Auf dieser Grundlage sind die Stilllegungsverbote gemäß Paragraph 145, ElWG auszusprechen. Der Regelzonenführer hat danach mit den Betreibern dieser Anlagen Netzreserveverträge abzuschließen, in welchen die Pflichten der Anlagenbetreiber und die Abgeltung der Kosten und wirtschaftlichen Nachteile festgelegt werden. Für diese Zwecke ist vom Betreiber unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 145, ElWG ein getrennter Rechnungskreis zu führen. Die Regulierungsbehörde hat darin volle Einsichts- und Auskunftsrechte.
  3. Absatz 3,Nicht anerkennungsfähig gemäß Paragraph 145, Absatz 4, ElWG ist, in Abweichung zu Paragraph 145, Absatz 3, Ziffer 4, ElWG, auch ein allfälliger Wertverbrauch aufgrund der Alterung und Abnutzung des Kraftwerks im Zeitraum des Stilllegungsverbotes, auf Grundlage der nachweisbaren Buchwerte zum Stichtag des 31. Dezember des Vorjahres. Der Regelzonenführer hat im Rahmen des gemäß Paragraph 145, Absatz 2, ElWG abzuschließenden Vertrages mit dem Betreiber die Höhe einer monatlichen Akontozahlung während der Dauer des Stilllegungsverbotes zu vereinbaren.
  4. Absatz 4,Die Prüfung des den Betreibern für die Kosten und wirtschaftlichen Nachteile zustehenden Ersatzes gemäß Absatz 3, sowie Paragraph 145, Absatz 3 und 4 ElWG erfolgt durch die Regulierungsbehörde binnen angemessener Frist nach Ende des Stilllegungsverbots. Die Regulierungsbehörde teilt ihre Beurteilung über den Ersatz der Kosten und wirtschaftlichen Nachteile gemäß Absatz 3, sowie Paragraph 145, Absatz 3 und 4 ElWG dem Regelzonenführer mit, der danach die Auszahlung des nach Abzug der Akontozahlungen sowie von Erlösen aus einer anteiligen Verrechnung der Netzreservekosten im Rahmen eines Engpassmanagementabrufs, sofern dies in der Verordnung gemäß Paragraph 140, Absatz 3, ElWG gesondert festgelegt wird, verbleibenden Restbetrages an die Betreiber durchzuführen hat.
  5. Absatz 5,Der Regelzonenführer hat Anlagen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 4, die nicht zur Abgabe ihrer Aufwendungen und Kosten gemäß Absatz 2, aufgefordert wurden, einzuladen, Angebote unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 4, Absatz 5 und 6 abzugeben. Die Angebote sind mit den Ergebnissen einer Kostenprüfung gemäß Absatz 2, durch den Regelzonenführer zu vergleichen und alle Anlagen sind nach den erfolgten Kostenangaben unter Berücksichtigung der Wirksamkeit zu reihen. Der Regelzonenführer hat sodann gemäß Paragraph 4, Absatz 7, vorzugehen. Soweit eine Kontrahierung von Geboten gemäß Satz 1 erfolgt, gilt Paragraph 4, Absatz 8 bis 11 sinngemäß.

Schlagworte

Einsichtsrecht

Im RIS seit

27.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20013112

Dokumentnummer

NOR40276378