(1)Absatz eins,Die Regulierungsbehörde kann gegenüber Betreibern geeigneter inländischer Stromerzeugungsanlagen mit Ausnahme von Aggregatoren, die keine Stromerzeugungseinheiten mit einer Engpassleistung größer als 1 MW aggregieren, nach den Vorgaben der Abs. 2 und 3 Stilllegungsverbote gemäß § 145 ElWG aussprechen, wennDie Regulierungsbehörde kann gegenüber Betreibern geeigneter inländischer Stromerzeugungsanlagen mit Ausnahme von Aggregatoren, die keine Stromerzeugungseinheiten mit einer Engpassleistung größer als 1 MW aggregieren, nach den Vorgaben der Absatz 2 und 3 Stilllegungsverbote gemäß Paragraph 145, ElWG aussprechen, wenn
unter Berücksichtigung aller im Verfahren gemäß § 4 gelegten und nicht ausgeschiedenen Angebote, der für den Betrachtungszeitraum gemäß § 3 Abs. 1 festgelegte Netzreservebedarf nicht gedeckt werden kann, oderunter Berücksichtigung aller im Verfahren gemäß Paragraph 4, gelegten und nicht ausgeschiedenen Angebote, der für den Betrachtungszeitraum gemäß Paragraph 3, Absatz eins, festgelegte Netzreservebedarf nicht gedeckt werden kann, oder
im Verfahren gemäß § 4 weniger als drei Gebote von unterschiedlichen Unternehmen gelegt wurden oderim Verfahren gemäß Paragraph 4, weniger als drei Gebote von unterschiedlichen Unternehmen gelegt wurden oder
zumindest ein Angebot pivotal ist, sodass es zur Deckung des Bedarfes preisunabhängig und jedenfalls kontrahiert werden muss, oder
die Stilllegungsmeldungen gemäß § 3 Abs. 1 das Eineinhalbfache des gemäß § 4 zu beschaffenden Netzreservebedarfs abzüglich der über die monatliche Flexibilitätsplattform zu beschaffenden Netzreservekapazität unterschreiten.die Stilllegungsmeldungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, das Eineinhalbfache des gemäß Paragraph 4, zu beschaffenden Netzreservebedarfs abzüglich der über die monatliche Flexibilitätsplattform zu beschaffenden Netzreservekapazität unterschreiten.
Spricht die Regulierungsbehörde Stilllegungsverbote gemäß § 145 ElWG aus, sind die Marktteilnahme sowie die Inanspruchnahme von Monaten der Toleranzbandbreite durch Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, unbeschadet der Verkürzung des Stilllegungsverbotes gemäß § 146 Abs. 2 ElWG, unzulässig.Spricht die Regulierungsbehörde Stilllegungsverbote gemäß Paragraph 145, ElWG aus, sind die Marktteilnahme sowie die Inanspruchnahme von Monaten der Toleranzbandbreite durch Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, unbeschadet der Verkürzung des Stilllegungsverbotes gemäß Paragraph 146, Absatz 2, ElWG, unzulässig.